Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 13.10.2026 – 24 ZB 26.1496
- Spruchkörper
- 24. Senat
- Normenkette
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; § 78 BBG; § 7 S. 2 BBhV; § 22 Abs. 1 BBhV; § 22 Abs. 3 BBhV
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2026 (M 17 K 23.4618) wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 95,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für das Arzneimittel „Atozet 10mg/40 mg“.
Der gegenüber der Beklagten in Höhe von 50 v.H. beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 16. März 2023 u.a. Leistungen für den Erwerb des Medikaments „Atozet 10 mg/40 mg“ zum Preis von 268,51 EUR gemäß Rechnung vom 16. März 2023.
Mit Bescheid vom 22. März 2023 erkannte die Beklagte diesbezüglich 66,79 EUR als beihilfefähig an und setzte eine Beihilfe in Höhe von 33,40 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV i.Vm. § 35 Abs. 3, 5 und 6 SGB V festgesetzte Festbetrag betrage bei dem Medikament 74,21 EUR, sodass nach Abzug eines Eigenbehalts von 7,42 EUR und Anwendung des Bemessungssatzes der Kläger einen Auszahlungsanspruch auf 33,40 EUR habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2023 zurück, da keine Ausnahmeregelung getroffen werden könne. Auch wenn der behandelnde Arzt explizit das Medikament „Atozet 10mg/40mg“ verordnet habe, enthalte die ärztliche Bescheinigung keine spezifische Indikation für dessen Einnahme. Das dem Kläger verordnete Medikament sei vorrätig gewesen und von der Apotheke ausgegeben worden, daher sei die bestehende Festbetragsregelung zur Anwendung gekommen. Die Tatsache, dass evtl. Generika wegen Lieferengpässen nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei unerheblich, da dem Kläger keines der preisgünstigeren Mittel verordnet worden sei. Sofern der Kläger künftig einen Ausnahmefall von der Festbetragsregelung geltend machen wolle, wäre z.B. durch Bescheinigung der Apotheke nachzuweisen, dass sämtliche Vergleichspräparate (derzeit 27, von denen sieben Vergleichspräparate zum Festbetrag oder günstiger abgegeben werden) zum Zeitpunkt des Kaufs nicht bzw. nicht mit angemessenem Aufwand zu beschaffen gewesen seien.
Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. April 2026 ab. Wegen des geltenden Festbetrags sei eine Beihilfefähigkeit der weiteren Aufwendungen nach § 22 Abs. 3 BBhV ausgeschlossen. Das verschriebene Arzneimittel sei auch nicht aufgrund eines medizinischen Einzelfalls i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBhV verordnet worden; vielmehr habe der Kläger selbst ausgeführt, in der Vergangenheit stets auf Generika ausgewichen zu sein. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Verwaltungspraxis der Beklagten unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften. Zudem sei zweifelhaft, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich alle sieben günstigeren Alternativpräparate nicht verfügbar gewesen seien, denn den vorgelegten, wenig aussagekräftigen Schreiben des Apothekers sei nicht zu entnehmen, welche zum oder unter dem Festbetrag erhältlichen Medikamente von dem Lieferengpass betroffen gewesen seien und ob diese tatsächlich nicht verfügbar gewesen wären. Mangels Entscheidungserheblichkeit habe das Gericht dies aber nicht aufklären müssen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Fürsorgegrundsatz unter Berücksichtigung des Härtefallausgleichs. Im Falle des Klägers lägen keine Umstände vor, bei denen aus medizinischen Gründen ein Ausweichen auf unter oder zum Festbetrag erhältliche Medikamente nicht möglich gewesen wäre; dass der Kläger – anders als üblich – in der Apotheke anstatt des ihm verschriebenen Medikaments kein Generikum habe erhalten können, stelle eine lästige finanzielle Einbuße dar, aber keinen Härtefall und gebiete keine ausnahmsweise volle Beihilfefähigkeit.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zur Begründung führt er aus, es bestünden ernstliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht den Fürsorgegrundsatz zutreffend angewandt habe, denn wegen des Lieferengpasses habe keine ausreichende Arzneimittelversorgung bestanden, sodass sich die Frage stelle, ob der Beihilfeberechtigte dann auf der Differenz zum Festbetrag sitzen bleiben müsse. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (GB.v. 26.3.2026 – 7 K 1657/24) werde verwiesen. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht der tatsächlichen Beschaffbarkeit der Medikamente nachgehen müssen. Auch wenn das Gericht den Härtefallausgleich nach § 7 Satz 2 BBhV grundsätzlich anerkenne, verstehe es den medizinisch begründeten Einzelfall zu eng, wie sich aus dem Vergleich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 18.3.2024 – 6 K 228/23) ergebe. Auch eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 13.2.2023 – M 17 K 22.632) gehe ausdrücklich davon aus, dass eine Ausnahme von der Festbetragsbegrenzung unter Umständen geboten sein könne. Aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Regelungsebenen und Grundsätze bestünden zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten. Das Verfahren werfe darüber hinaus grundsätzlich bedeutsame Fragen auf.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Behördenakte verwiesen.
II. / I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – juris Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – juris Rn. 32 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.
Der Kläger macht mit seinem Vorbringen Zweifel an der materiellen Rechtsanwendung ausschließlich im Hinblick auf den Fürsorgegrundsatz des § 7 Satz 2 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl S. 326), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl I Nr. 60), i.V.m. § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl S. 160), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2023 (BGBl I Nr. 190), geltend, kann damit aber nicht durchdringen. Denn inwieweit das Verwaltungsgericht den Fürsorgegrundsatz nicht richtig angewendet haben sollte, erschließt sich nicht und legt die Antragsbegründung auch nicht dar.
a) Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Kläger das ihm von seinem Arzt mit Rezept vom 13. März 2023 verschriebene Medikament „Atozet 10mg/40mg FTA N3 100 St.“ am 16. März 2023 in der Apotheke erhalten habe. Es erschließt sich nicht, wenn der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht verkenne den Ausfall einer Versorgung zum Festbetrag. Denn das dem Kläger verordnete Medikament gehört gerade nicht zu denjenigen, die zum bzw. unterhalb des gesetzlichen Festbetrags des § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV abgegeben werden; außerdem hat er das Präparat wie verschrieben erhalten. Die Tatsache, dass dem Kläger in der Vergangenheit in der Apotheke auf Vorlage eines solchen Rezepts – auf seine Eigeninitiative hin und wohl mit Billigung des behandelnden Arztes – stets alternativ in Frage kommende Arzneimittel unterhalb der Festbetragsgrenze ausgegeben wurden, ändert nichts daran, dass er am 16. März 2023 jedenfalls das erhalten hat, was ihm verordnet worden ist. Insbesondere enthält die Verschreibung vom 13. März 2023 keine Zusätze dergestalt, dass dem Kläger auf dieses Rezept auch alternative gleichwertige Therapiemittel ausgegeben werden dürfen („aut simile“). Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel. Inwiefern und aus welchen Gründen entgegen dieses eindeutigen Wortlauts im Zusammenhang mit der Festbetragsregelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf alternative Präparate abzustellen wäre, erschließt sich nicht und wird von der Antragsbegründung nicht erläutert.
Die Antragsbegründung zieht auch nicht in Zweifel, dass beim Kläger kein Fall des § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BBhV vorliegt. Der Kläger ist bisher – im Wissen um die insoweit geltende Festbetragsgrenze – aus finanziellen Gründen eigeninitiativ auf Generika ausgewichen, sodass bei ihm gerade kein medizinisch begründeter Einzelfall vorliegt, der eine Behandlung ausschließlich mit dem Präparat „Atozet 10mg/40mg“ erfordern würde. Damit sind die weiteren Ausführungen der Antragsbegründung und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen (VG Freiburg, U.v. 18.3.2024 – 6 K 228/23 und VG München, U.v. 13.2.2023 – M 17 K 22.632 – beide juris), welche allesamt die Konstellation eines medizinisch begründeten Einzelfalls i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BBhV zum Inhalt haben, für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
b) Vor diesem Hintergrund legt die Antragsbegründung nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den beihilferechtlichen Fürsorgeanspruch unter Berücksichtigung von § 7 Satz 2 BBhV nicht richtig angewendet haben könnte.
§ 7 Satz 2 BBhV greift zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Zum anderen erschöpft sich § 7 Satz 2 BBhV aber nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen führt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9.14 – juris Rn. 36 f.).
Nachdem vorliegend der Kläger das ihm von seinem Arzt explizit verschriebene Arzneimittel in der Apotheke erhalten hat und von den diesbezüglich geltenden Festbetragsgrenzen auch seit Langem wusste, hat er schon nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welche in seinem Einzelfall bestehenden Umstände eine besondere Härte darstellen könnten, die ausnahmsweise einen Härtefallausgleich erfordern würden.
Insbesondere ist der hiesige Fall nicht mit der Konstellation vergleichbar, welche der in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen (GB.v. „26.3.2026“ [richtig: 5.5.2026] – 7 K 1657/24 – juris) zugrunde gelegen hat, da dort mangels Verfügbarkeit anstelle des verschriebenen und preisgünstigeren Mittels das teurere Produkt jenseits der Festbetragsgrenze erworben wurde. Ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit hat dort das Verwaltungsgericht Bremen zudem auch festgestellt, dass es dem Beihilfeberechtigten mit Blick auf die wirtschaftliche Angemessenheit einerseits und den Ausnahmecharakter der Härtefallregelung andererseits zuzumuten sei, gewisse Anstrengungen zu unternehmen und/oder zumutbare Unannehmlichkeiten hinzunehmen, um notwendige Arzneimittel zum Festbetrag zu erhalten (VG Bremen, GB.v. 5.5.2026 – 7 K 1657/24 – juris Rn. 31). Selbst wenn man davon absähe, dass dem Kläger von vornherein das teure Original-Präparat ärztlich verordnet worden ist, lässt sich den vorliegenden Akten auch nicht entnehmen, dass bzw. welche Anstrengungen der Kläger in diesem Zusammenhang unternommen haben will, um dennoch ein vergleichbares Medikament zum Festbetrag zu erhalten; ebenso wenig sind solche Erläuterungen der Antragsbegründung zu entnehmen. Weder hat der Kläger ausgeführt, ob er sich in anderen Apotheken nach alternativ in Frage kommenden Arzneimitteln erkundigt hat, noch wie dringend er das erworbene Arzneimittel (Packungsgröße N3 – 100 Stück) tatsächlich gebraucht hat oder auf welchen Zeitraum sich die Aussage seines Apothekers, Generika seien nicht „lieferfähig“ (vgl. über den Kläger vorgelegte Stellungnahmen vom 30.10.2023 bzw. 25.3.2024), überhaupt bezogen haben.
Sollte der Kläger eine besondere Ausnahmesituation darin sehen wollen, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Versorgung auch mit Medikamenten zum Festbetrag nicht gewährleistet gewesen wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Zustand von nennenswerter Dauer gehandelt haben sollte. Insbesondere zeigt die Zulassungsbegründung schon nicht auf, dass der klägerseits behauptete Versorgungsausfall mit Präparaten zum Festbetrag auch über seine Stammapotheke hinaus bestanden hätte. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, bereits beim nächsten Einkauf wieder auf ein Generikum ausgewichen zu sein (UA S. 14), sodass auch insoweit wohl nicht von einem relevanten Versorgungsausfall ausgegangen werden kann.
Weshalb das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zur weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen sein sollte, erschließt sich daher nicht. Im Übrigen bestehen weiterhin Zweifel, ob wirklich sämtliche in Betracht kommende alternative Präparate am 16. März 2023 nicht lieferbar gewesen seien. Der Hinweis der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Apotheke des Klägers nur auf die fehlende Lieferbarkeit eines Generikums bzw. Reimports verweise, sich aber nicht zu anderen günstigeren Arzneimitteln derselben Festbetragsgruppe äußere, welche auf die Vergleichbarkeit der therapeutischen Wirkung abstelle und daher nicht nur Generika umfasse (vgl. Schriftsatz der Bekl. v. 24.1.2024), blieb sowohl in erster Instanz als auch im Zulassungsverfahren unwidersprochen.
2. Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 27 m.w.N.). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb sich die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und überdurchschnittlich schwierig darstellt. Im Umkehrschluss bestehen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, wenn die auftretenden Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (Happ/Käß a.a.O. Rn. 32).
So liegt aber der Fall hier, da das dem Kläger verschriebene Arzneimittel „Atozet 10mg/40mg“ der Festbetragsregelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV unterfällt und kein medizinisch begründeter Einzelfall i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BBhV vorliegt. Ein Lieferengpass hinsichtlich des dem Kläger verordneten Präparats lag nicht vor und Anhaltspunkte für einen unter Fürsorgegesichtspunkten gebotenen Härtefallausgleich sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal geltend macht, der Fall werfe „das Zusammenspiel mehrerer Regelungsebenen“ auf, um sodann verschiedene Normen bzw. Schlagworte aufzuzählen, erschließt sich nicht, worauf er abzielen möchte. Alleine die Tatsache, dass mehrere Rechtsnormen oder verfassungsrechtliche Grundsätze bei der Beurteilung des Sachverhalts eine Rolle spielen, begründet noch nicht das Vorliegen einer besonders komplexen Rechtslage. Ebenso wenig hilft der Verweis auf „unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Ansätze des VG München, VG Freiburg und VG Bremen“, insbesondere, wenn zwei der drei Entscheidungen für den vorliegenden Sachverhalt gar nicht einschlägig sind (s.o. Rn. 17).
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zwar wirft der Kläger zwei Fragestellungen auf, belässt es jedoch bei deren bloßer Formulierung, sodass es an der erforderlichen Darlegung von deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit fehlt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und beträgt 95,86 EUR. Diese Höhe ergibt sich unter Berücksichtigung des gedeckelten Eigenbehalts (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 BBhV) und des bereits ausbezahlten Betrags.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 22 BBhV, § 7 BBhV
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