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Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 10.07.2025 – 24 ZB 25.50007

Keine Verletzung dre Sachaufklärungspflicht in einem Dublin-III-Verfahren
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 78 Abs. 3 AsylG; § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 AsylG; § 78 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 AsylG; § 80 AsylG; § 83b AsylG; Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO; Art. 3 EMRK; § 154 Abs. 2 VwGO; Art. 4 GrCh

Orientierungssatz

Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Republik Italien verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, aber gleichwohl prüft, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da eine solche Vorgehensweise rechtmäßig und erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO iVm Art. 4 GrCh vorliegt. (Rn. 3)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2025 – Au 2 K 24.50226 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Randnummer 2

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

Randnummer 3

Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Soweit der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, da es davon ausgegangen sei, die Republik Italien (im Folgenden: Italien) verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, das Verwaltungsgericht prüfe aber gleichwohl, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtmäßig und erforderlich, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 4 GrCh vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 24.23 – juris Rn. 15).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Randnummer 5

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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