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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.07.2026 – 22 B 25.85

Aussetzung des Verfahrens über eine Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage wegen Vorgreiflichkeit der Normenkontrolle gegen den hierfür maßgeblichen Bebauungsplan
Spruchkörper
22. Senat
Normenkette
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 94 S. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift iSd § 47 Abs. 1 VwGO geht es nicht um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis iSv § 94 S. 1 VwGO, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. (Rn. 9)

2. § 94 VwGO kann analog angewandt werden, wenn das Ergebnis eines Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Norm abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO Prüfungsgegenstand ist. (Rn. 9)

3. Die bloße „Vorgreiflichkeit“ des Normenkontrollverfahrens reicht für eine sachgerechte Ermessensausübung zugunsten einer Verfahrensaussetzung nicht aus, weil sie nichts darüber aussagt, in welche Richtung das Gericht sein Ermessen auszuüben hat. (Rn. 12)

Tenor

Das Verfahren 22 B 25.85 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollverfahren 15 N 26.1104 ausgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Regierung von Niederbayern hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. April 2022 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage mit Nebenanlagen zur zeitweiligen Lagerung und zur Trocknung von Klärschlamm auf dem Grundstück FlNr. …1 der Gemarkung … erteilt.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat diese Genehmigung mit Urteil vom 10. Januar 2024 aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe die streitgegenständliche Genehmigung nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13 BImSchG i.V.m. § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor mit Urteil vom 3. August 2022 (15 N 21.1291 – juris) die die Errichtung der Klärschlammverbrennungsanlage betreffende Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans 171/1 „SO Kläranlage – Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung“ der Stadt Straubing für unwirksam erklärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte insbesondere ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bezüglich des durch den geplanten Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage verursachten Verkehrs und Verkehrslärms fest.

Randnummer 3

Auf Antrag der Beigeladenen und des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 10. Januar 2025 zugelassen (Az.22 ZB 24.1015). Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Stadt Straubing den Bebauungs- und Grünordnungsplan 171/1 „SO Kläranlage – Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung“ im ergänzenden Verfahren geändert (Satzungsbeschluss vom 4. Juni 2025).

Randnummer 4

Der Kläger hat mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 5. Juni 2026 vorgetragen, dass der geänderte Bebauungsplan unwirksam sei. Die Beigeladene und der Beklagte haben daraufhin angeregt, die Stadt Straubing zum Verfahren beizuladen. Die Stadt Straubing hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026 beantragt, zum Verfahren beigeladen zu werden, um ihren Bebauungsplan verteidigen zu können. Der Kläger hat sich dagegen ausgesprochen, auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 7 C 8.25 verwiesen und eine Absetzung des schon anberaumten Verhandlungstermins beantragt.

Randnummer 5

Am 9. Juni 2026 ging beim zuständigen 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Normenkontrollantrag gegen den geänderten Bebauungsplan „SO Kläranlage – Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung“ ein.

Randnummer 6

Die Beteiligten wurden zu einer Aussetzung des Verfahrens 22 B 25.85 nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Normenkontrollverfahrens angehört. Der Kläger und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit der Aussetzung erklärt. Eine Beiladung der Stadt Straubing erübrige sich dadurch. Die Beigeladene hat sich bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist am 1. Juli 2026 nicht geäußert.

II.

Randnummer 7

Gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet die Vorsitzende und Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 VwGO) über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO.

Randnummer 8

Das Verfahren 22 B 25.85 wird nach § 94 VwGO analog bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 15 N 26.1104 ausgesetzt.

Randnummer 9

Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn bei der Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO geht es nicht um ein solches Rechtsverhältnis, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (BVerwG, B.v. 8.12.2000 – 4 B 75/00 – juris Rn. 7). § 94 VwGO kann indes analog angewandt werden, wenn das Ergebnis eines Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Norm abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO Prüfungsgegenstand ist (BVerwG, B.v. 16.8.2017 – 9 C 18.16 – juris Rn. 1; B.v. 8.12.2000 – 4 B 75.00 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 9.3.2023 – 10 E 46/23 – juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 26.6.2019 – 1 C 19.933 – juris Rn. 13).

Randnummer 10

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 94 VwGO hier liegen vor. Gegen den Bebauungsplan wurde inzwischen ein Normenkontrollantrag zum beim Verwaltungsgerichtshof zuständigen Bausenat erhoben. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens 22 B 25.85 hängt von der Gültigkeit des Bebauungsplans ab. Denn der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, dass auch der von der Stadt Straubing im Verfahren nach § 214 BauGB geänderte Bebauungsplan unwirksam sei. Sollte dies zutreffen, so wären die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen, ohne dass es auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen ankäme.

Randnummer 11

In pflichtgemäßer Ausübung des in § 94 VwGO eingeräumten Ermessens wird das Verfahren ausgesetzt.

Randnummer 12

Eine Ermessensreduktion auf Null und damit Pflicht zur Aussetzung besteht nicht, weil eine sachgerechte Entscheidung auch ohne Aussetzung noch möglich wäre. Denn der Senat wäre trotz des anhängigen Normenkontrollverfahrens befugt, inzident über die Gültigkeit des Bebauungsplans zu entscheiden – wenn auch nur mit interpartes-Wirkung. Andererseits reicht die bloße „Vorgreiflichkeit“ des Normenkontrollverfahrens für eine sachgerechte Ermessensausübung zugunsten einer Verfahrensaussetzung nicht aus, weil sie nichts darüber aussagt, in welche Richtung das Gericht sein Ermessen auszuüben hat (BVerwG, B.v. 8.12.2000 – 4 B 75.00 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Randnummer 13

Als Richtlinien für die Ermessensausübung führt die Kommentarliteratur das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Rechtsgewähr im vorliegenden Prozess einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden gegenteiligen Interessen (Prozessökonomie, Bindungswirkung der vorgreiflichen Entscheidung, Gefahr widersprechender Entscheidungen) andererseits an. Der Wille der Beteiligten darf ebenfalls als ein Ermessenskriterium Verwendung finden (Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 94 VwGO Rn. 31). Die Entscheidung, welchem der widerstreitenden Belange mehr Gewicht beigemessen wird, darf auch davon abhängig gemacht werden, wie weit die eigenen Ermittlungen schon vorangeschritten sind (Peters/Schwarzburg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 94 Rn. 16).

Randnummer 14

Gegen eine Aussetzung des Berufungsverfahrens spricht im vorliegenden Fall lediglich das Interesse der Beigeladenen als Berufungsführerin an einer möglichst zügigen Beendigung des Rechtsstreits. Der Beklagte, der ebenfalls Berufungsführer ist, hat jedoch ebenso wie der Kläger einer Aussetzung des Verfahrens zugestimmt. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie spricht für eine Aussetzung des Verfahrens, da sich sonst zunächst der (für die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige) 22. Senat mit dem umfangreichen Vorbringen des Klägers zur Unwirksamkeit des geänderten Bebauungsplans und nur wenige Monate später der sachnähere (dazu BVerwG, B.v.16.8.2017 – 9 C 18.16 – juris Rn. 3) Bausenat mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans befassen müssten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die beiden Senate zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kämen, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Die Entscheidung des Bausenats hat zudem erga omnes-Wirkung. Der 22. Senat hat sich auch noch nicht mit dem Vorbringen des Klägers zum geänderten Bebauungsplan befasst, weil die diesbezügliche richterliche Erwiderungsfrist für die anderen Beteiligten erst Mitte Juli 2026 abläuft. Hinzu kommt, dass die Stadt Straubing, die bislang nicht am Verfahren beteiligt war, ihre Beiladung beantragt hat, so dass mit einer Verzögerung des anhängigen Berufungsverfahrens zu rechnen ist, um der Stadt ausreichend Gelegenheit zu geben, auf das Vorbringen des Klägers zu erwidern. Den für eine Aussetzung des Verfahrens sprechenden Belangen ist daher mehr Gewicht beizumessen.

Randnummer 15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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