Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 01.10.2026 – 2 CS 26.1657
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- Art. 6 Abs. 1 S. 4 BayBO; § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat geht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung mit dem Erstgericht davon aus, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeinstanz Bestand hat.
Das Erstgericht hat die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten unter anderem damit begründet, dass das geplante Vorhaben die Abstandsfläche zur rückwärtigen Grundstücksgrenze nicht einhalte, da dort auf die Grenze gebaut werden solle. Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Abstandsfläche entfalle auch nicht aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO), da im maßgeblichen Geviert keine relevante Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen vorhanden sei.
Diese Annahme des Erstgerichts, die in tatsächlicher Hinsicht vom Senat unter Zugrundelegung allgemein zugänglicher Quellen wie BayernAtlas und Google Maps geteilt wird, und die auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, nachdem es sich um einen unbeplanten Innenbereich handelt (vgl. allgemein BayVGH, B.v. 15.8.2025 – 9 ZB 23.2289 – juris Rn. 12 und insbesondere für einen rückwärtigen Grenzanbau BayVGH, U.v. 2.8.2007 – 2 BV 06.497 – juris Rn. 11), für den insoweit auf den Maßstab der Umgebungsbebauung im maßgeblichen Quartier abzustellen ist, wird von der Zulassungsbegründung noch nicht einmal ansatzweise substantiiert infrage gestellt. Insoweit wird lediglich ausgeführt, die vom Erstgericht angesprochene Grenzfreihaltung für die rückwärtigen Wände der Gebäude sei kein prägendes Element des Gevierts. Sie sei Ergebnis der großzügig zugeschnittenen Grundstücke und werde auch nicht als einheitliches Prinzip durchgehalten. Nachdem aber – wie gerade dargelegt – auf die tatsächlich vorhandene rückwärtige Bebauung abzustellen ist, beeinflusst ihr Fehlen selbstverständlich die Beantwortung der Frage, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften im Geviert an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder nicht, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommen kann, ob das Fehlen rückwärtiger Bebauung ein Ergebnis großzügig zugeschnittener Grundstücke ist oder nicht. Soweit in geringem Umfang tatsächlich an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut wurde, hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich insoweit wohl um zwei untergeordnete Nebengebäude handle bzw. falls das eine dieser Gebäude als Hauptgebäude zu werten sei, dessen Kubatur so geringfügig sei, dass es nicht ins Gewicht falle. Dieser Annahme des Erstgerichts, die vom Senat ebenfalls geteilt wird, tritt die Zulassungsbegründung nicht entgegen.
Nachdem rückwärtig auf die Grenze gebaut werden soll und insoweit weder eine Abweichung beantragt noch erteilt wurde, ist bereits aus diesem Grund eine durchschlagende Nachbarrechtsverletzung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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