Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 11.06.2021 – 19 ZB 21.1326
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 57 Abs. 2 VwGO; § 60 VwGO; § 124a Abs. 4, Abs. 5 VwGO
Orientierungssatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn zwar die Antragsfrist, nicht aber die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, eingehalten wurde. (Rn. 1 – 3)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. April 2021 zugestellt. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger mit dem am 29. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschreiben vom selben Tag eingehalten (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO).
Dagegen wurde die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, versäumt. Diese Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, ist am 1. Juni 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags ist bis zu diesem Zeitpunkt und bis heute nicht eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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