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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 19.07.2024 – 19 CS 24.822

Verhältnis Beschwerde und Antrag auf Zulassung der Berufung
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 124a Abs. 5 S. 4 VWGO

Orientierungssatz

Wird im Hauptsacheverfahren der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und nach § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO das Urteil somit rechtskräftig, bleibt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und bei Ablehnung der dagegen gerichteten Beschwerde kein Raum mehr. (Rn. 1)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 19 ZB 24.880) hat der Senat im Hauptsacheverfahren den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO wird das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 24. April 2024 damit rechtskräftig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – soweit dies im vorliegenden Verfahren das zulässige Rechtsmittel gewesen wäre – bleibt somit kein Raum mehr. Im Übrigen wird auf die Gründe des genannten Beschlusses im Zulassungsverfahren verwiesen.

Randnummer 2

Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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