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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Urteil vom 15.09.2026 – 15 N 24.499

Normenkontrolle, Gewerbegebiet, Abwägung, Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich, Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Abwägungsgebot, Immissionsschutz, Konfliktbewältigung, Festsetzungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis
Spruchkörper
15. Senat
Normenkette
§ 47 VwGO; § 1 Abs. 7 BauGB; § 2 Abs. 3 BauGB; § 8 BauNVO

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GE Außernbrünst West II“ des Antragsgegners.

Randnummer 2

Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand der Ortschaft Außernbrünst des Antragsgegners. Es grenzt im Norden an die Kreisstraße FRG 17 und bestehende gewerbliche Bebauung an, im Westen an landwirtschaftliche Nutzfläche sowie im Osten und Süden – getrennt durch die Kreisstraße FRG 17 – ebenfalls an landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Nordosten, ebenfalls getrennt durch die Kreisstraße FRG 17, befindet sich vereinzelte Wohnbebauung, die sich nach Osten zum Ortskern hin fortsetzt.

Randnummer 3

Westlich des Plangebiets und getrennt durch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück befindet sich das Grundstück des Antragstellers zu 2, das im Norden mit einem Wohngebäude bebaut ist, das von den Antragstellern bewohnt wird. Das Grundstück grenzt im Osten und Süden an unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Westen führt ein Wirtschaftsweg und die Bundesstraße B 12 am Grundstück des Antragstellers zu 2 vorbei. Nordöstlich befindet sich in geringem Abstand ein Rasthof mit Tankstelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Außernbrünst West“, der von den Antragstellern ebenfalls mit einem Normenkontrollantrag angefochten ist (Az. 15 N 22.1692).

Randnummer 4

Der Bebauungsplan „GE Außernbrünst West II“ setzt die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet, u.a. mit einer Sortimentsbeschränkung für Einzelhandelsbetriebe und einer Verkaufsflächenbeschränkung für Einzelhandel je Betrieb bis 800 m2, fest. Mit der Planung soll der Bedarf an Gewerbegrundstücken für Gewerbebetriebe in der Region gesichert werden und ein neuer Standort für das Agrarzentrum entstehen.

Randnummer 5

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller Einwendungen, über die der Antragsgegner am 30. Mai 2022 Beschluss fasste. Am 12. Dezember 2022 beschloss der Antragsgegner über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen und den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „GE Außernbrünst West II“ als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 21. März 2023 durch Aushang an der Amtstafel ortsüblich bekannt gemacht.

Randnummer 6

Mit Schriftsatz vom 19. März 2024 erhoben die Antragsteller Normenkontrollklage, die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 begründet wurde. Sie sind der Ansicht, die Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkung sei fehlerhaft nicht als Sondergebiet erfolgt. Abwägungsfehler ergäben sich bei der Schallkontingentierung, weil der Erhöhung der Nutzbarkeit von Gewerbeflächen ein höheres Gewicht beigemessen werde als den Interessen der Antragsteller, vor stärkerer Immissionsbelastung verschont zu bleiben. Aktive Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Antragsteller seien unterblieben, weshalb sich der Schall ungehindert in Richtung der Schlafräume im Wohngebäude der Antragsteller ausbreiten könne. Auf den kumulierend vorliegenden Lärm aus dem Gewerbegebiet „Außernbrünst I“ werde nicht eingegangen und durch den Ausbau der Kreisstraße FRG 17 und der Bundesstraße B 12 sei mit einer erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen. Fehlerhaft sei auch die Verkehrserschließung, die über eine separate Anbindung erfolgen müsse; die am Haus der Antragsteller vorbeiführende Erschließungsstraße sei für Schwerlastverkehr unterdimensioniert. Die Planung verstoße gegen das Trennungsgebot, weil ein Gewerbegebiet neben dem Wohnen bzw. einer dörflichen Struktur realisiert werden solle. Ferner liege ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Bayerischer Wald“ vor. Die Planung auf der „grünen Wiese“ greife in das bestehende Landschaftsschutzgebiet mit irreparablen Schäden ein. Fehlerhaft abgewogen sei auch die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller. Hierauf befinde sich ein Wohnhaus mit Gartenanlage und Streuobstwiese, die zur Erzeugung von Lebensmitteln diene, und es würden mehrere Bienenvölker gehalten. Die Kontamination von Nahrungsmitteln und Tiererzeugnissen durch Abgase, Stäube oder offen gelagerte Stoffe im geplanten Warenlager sei auszuschließen. Schließlich habe sich der Antragsgegner nicht mit der Beseitigung des Niederschlagswasser befasst und es fehle ein Verweis auf die DIN-Norm, auf die im Rahmen der textlichen Festsetzungen Bezug genommen werde.

Randnummer 7

Die Antragsteller haben beantragt,

Randnummer 8

den am 12. Dezember 2022 beschlossenen und am 21. März 2023 in Kraft getretenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Außernbrünst West II“ des Antragsgegners für unwirksam zu erklären.

Randnummer 9

Der Antragsgegner hat beantragt,

Randnummer 10

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Randnummer 11

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verwirklichung der Festsetzungen durch die zum Neubau eines Bau- und Agrarzentrums mit Bescheid vom 6. März 2024 erteilte Baugenehmigung und deren Umsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar sei die Baugenehmigung von den Antragstellern vor dem Verwaltungsgericht angefochten (Az. RN 6 K 24.1025), die Klage sei aber noch nicht begründet und die Präklusionsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG abgelaufen, weshalb die Antragsteller präkludiert seien und ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern könnten.

Randnummer 12

Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag aber auch unbegründet. Die Intention der Planung sei nicht alleine die Festsetzung eines Agrarzentrums, sondern die Deckung des Bedarfs an Gewerbeflächen im Gemeindegebiet. Die Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkung seien zulässig, da Einzelhandelsbetriebe gleichermaßen Gewerbebetriebe seien, und ein Sondergebiet komme nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 m2 in Betracht, was hier nicht gewünscht sei. Die Belange der Antragsteller seien fehlerfrei abgewogen worden. Nach dem vom Antragsgegner eingeholten Lärmschutzgutachten werden die Immissionsrichtwerte bei Festsetzung der ermittelten Geräuschkontingente eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die Bestandssituation und Vorbelastungen, insbesondere des Gewerbegebiets „Außernbrünst West“ sowie die Verkehrsgeräusche seien berücksichtigt worden. Das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller diene zwar Wohnzwecken, befinde sich aber im Außenbereich, weshalb ein herabgesetztes Schutzniveau bestehe. Zudem grenze das Grundstück nicht unmittelbar ans Plangebiet an. Der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet werde durch Ausweisung von Ausgleichsflächen hinreichend kompensiert; eine Teilfläche sei zudem auf Antrag des Antragsgegners aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen worden. Die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller sei im Rahmen der Abwägung behandelt und gewichtet worden; der Betrieb des Agrarzentrums unterliege zudem einer strengen Zertifizierung und Überwachung. Ein hinreichendes Entwässerungskonzept sei vorhanden.

Randnummer 13

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Randnummer 14

Am 27. Februar 2026 fand ein Erörterungstermin statt, in dem eine gütliche Einigung der Beteiligten angeregt wurde. In einem ergänzenden Verfahren fertigte der Antragsgegner den Bebauungsplan „Außernbrünst West II“ unter dem 15. April 2026 erneut aus und setzte diesen – mit entsprechendem Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die zitierten DIN-Vorschriften – durch Anschlag an den Amtstafeln am 17. April 2026 erneut und rückwirkend in Kraft. Eine gütliche Einigung kam im Folgenden nicht zustande.

Randnummer 15

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Randnummer 16

Der zulässige Normenkontrollantrag, über den mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

I.

Randnummer 17

Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 18

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2025 – 15 N 24.2046 – juris Rn. 18).

Randnummer 19

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Zwar liegt das Grundstück des Antragstellers zu 2) außerhalb des Plangebiets, weshalb eine Betroffenheit in abwägungserheblichen Belangen erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – juris Rn. 6). Sein Grundstück liegt jedoch in unmittelbarer Nähe des Plangebiets, so dass er mögliche Lärmimmissionen durch Gewerbe im Plangebiet sowie das planbedingte Verkehrsaufkommen geltend machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2023 – 1 N 19.2204 – juris Rn. 13, 15; U.v. 25.11.2022 – 15 N 21.2243 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 6.12.2000 – 4 BN 59.00 – juris Rn. 7). Diese sind auch unter Berücksichtigung der notwendigen und festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen nicht offensichtlich geringwertig (BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 15 N 24.774 – juris Rn. 21). Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1), der als Bewohner des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2) in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse von der Planung in denselben abwägungserheblichen Belangen betroffen ist (vgl. VGH BW, U.v. 30.11.1993 – 3 S 2120/92 – juris Rn. 21).

Randnummer 20

2. Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihre Klage gegen die Baugenehmigung zum Neubau des Bau- und Agrarzentrums vom 6. März 2024 im Plangebiet nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 2 UmwRG begründet wurde. Denn der Erfolg dieser Klage hängt von weiteren Voraussetzungen des § 6 UmwRG ab, die vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. VGH BW, U.v. 14.5.2025 – 5 S 1474/23 – juris Rn. 28). Zudem handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und es ist daher nicht offensichtlich, ob der festgesetzte Rahmen des Bebauungsplans durch das mit Bescheid vom 6. März 2024 genehmigte Bau- und Agrarzentrum bereits vollständig ausgeschöpft ist (vgl. VGH BW, U.v. 14.5.2025 a.a.O. Rn. 29).

II.

Randnummer 21

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan „Außernbrünst West II“ leidet nicht beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Randnummer 22

1. Der Bebauungsplan leidet nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens an keinen formellen Fehlern mehr.

Randnummer 23

Der ursprüngliche Widerspruch zwischen Ausfertigung der Planurkunde am 16. März 2023 und der Satzung am 22. März 2023 bei Bekanntmachung des Bebauungsplans am 21. März 2023 wurde durch erneute Ausfertigung der Planurkunde sowie der Satzung am 15. April 2026 und erneute Bekanntmachung an den Amtstafeln am 17. April 2026 gem. § 214 Abs. 4 BauGB behoben worden. Damit ist die erforderliche zeitliche Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung gewahrt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2020 – 4 CN 9.19 – juris Rn. 21).

Randnummer 24

Auch der ursprüngliche Verkündungsmangel wegen fehlenden Hinweisen auf Einsichtnahmemöglichkeit in die in den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschriften (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 – 4 BN 48.13 – juris Rn. 4) wurde im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. Die am 17. April 2026 erfolgte Bekanntmachung enthält den notwendigen Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit. Dies ist ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 38).

Randnummer 25

2. Der Bebauungsplan enthält im Hinblick auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO mit Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkung gem. § 2 Abs. 2 der Bebauungsplansatzung und Nr. D. I. 1.1. der Zeichenerklärung für die planerischen Festsetzungen keine zur Unwirksamkeit führende Festsetzung.

Randnummer 26

Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Solche finden sich in § 9 BauGB, in Art. 81 Abs. 2 BayBO (i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB und auf Basis von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB – nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 NE 23.1455 – juris Rn. 39).

Randnummer 27

Diesen Anforderungen entsprechen sowohl die Festsetzung eines Gewerbegebiets gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10, § 8 BauNVO als auch die Sortiments- (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04 – juris Rn. 4) und die Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.1.2021 – 8 C 10362/20 – juris Rn. 81; U.v. 25.4.2018 – 8 C 10812/17 – juris Rn. 51). Die beiden letzteren Festsetzungen lassen sich auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützen.

Randnummer 28

Die Festsetzungen sind zudem städtebaulich gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Antragsgegner will mit der Gebietsausweisung bezahlbaren Gewerbegrund zur Verfügung stellen (Nr. D. V. 7. 7.1 der Begründung). Die Sortimentsbeschränkung rechtfertigt sich aus dem Ziel, den Bedarf an Gewerbegrundstücken für ein neues Agrarzentrum sichern zu wollen (Nr. D. V. 6. 6.1 und 7. 7.1 der Begründung). Bei der Konzentration von bestimmten Branchen auf bestimmte Standorte in der Gemeinde handelt es sich um ein berechtigtes städtebauliches Ziel (vgl. OVG Bremen, U.v. 14.9.2010 – 1 D 45/07 – juris Rn. 38 m.w.N.). Dem kommt der Antragsgegner hier nach, indem er innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe im Zentrum ansiedeln will und mit der Planung den speziellen Anforderungen eines Agrarzentrums, das einen Standort mit ausreichender Infrastruktur und genügend Flächen in Ortsrandlage benötigt, Rechnung trägt (Nr. D. 7. 7.1 der Begründung). Die Verkaufsflächenbegrenzung rechtfertigt sich aus der Abgrenzung zu – hier nicht gewünschten – großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 21.10.2020 – 15 B 19.1591 – juris Rn. 26).

Randnummer 29

3. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln.

Randnummer 30

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2025 – 15 N 23.1630 – juris Rn. 41). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 10.2.2026 – 15 N 22.2160 – juris Rn. 116).

Randnummer 31

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 41 m.w.N.). Ergänzend bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 36) nur beachtlich ist, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (BayVGH, U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 39 ff.). Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2006 – 4 BN 19.06 – juris Rn. 5; U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – juris Rn. 21; vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 53 m.w.N.). Dies kann für denjenigen, der sich später in einem Normenkontrollverfahren die Möglichkeit aufrechterhalten will, sich erfolgreich auf einen eventuellen Verstoß der Bauleitplanung gegen § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB zu berufen, mit der Obliegenheit einhergehen, auf einen aus seiner Sicht abwägungserheblichen Belang hinzuweisen, um die planende Gemeinde auf diesem Weg über ein der Planung gegenläufiges Interesse erst in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2025 – 15 N 23.1630 – Rn. 42 m.w.N.; U.v. 10.2.2026 – 15 N 22.2160 – juris Rn. 117).

Randnummer 32

Gemessen an diesen Maßstäben leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner hat sich mit den im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Belangen befasst und diese umfangreich abgewogen. Sämtliche Belange wurden gemäß der Abwägungsentscheidung vom 12. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen und behandelt (vgl. Abwägungstabelle in den Planaufstellungsakten S. 284 ff.).

Randnummer 33

a) Soweit die Antragsteller die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung beanstanden, handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um eine gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 9, § 8 BauNVO zulässige Festsetzung. Darüberhinausgehende Abwägungsfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt, zumal der Antragsgegner gerade kein Sondergebiet festsetzen wollte (Nr. D. V. 6. 6.1, 7. 7.1 der Begründung).

Randnummer 34

b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, das erfordert, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14 f., U.v. 7.5.2014 – 4 CN 5.13 – juris Rn. 25). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten eines Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Kann der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzungen von Schutzmaßnahmen vermieden werden, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen grundsätzlich nebeneinander möglich (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 42). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.

Randnummer 35

aa) Die Antragsteller übersehen zunächst, dass sich ihr Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet und deshalb ein geminderter Schutzanspruch besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 14; B.v. 12.9.2017 – 1 ZB 15.126 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 77.87 – juris Rn. 28). Dass es sich – wie die Antragsteller vortragen – um ein „reines Wohngebäude“ handelt, ist irrelevant. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – juris Rn. 29; B.v. 7.7.2004 – 4 BN 16.04 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.6.2021 – 1 ZB 18.2158 – juris Rn. 7). Für (vollständig) im Außenbereich gelegene Wohngrundstücke gilt nichts anderes. Der Antragsgegner hat dem Rechnung getragen und das Grundstück der Antragsteller in Bezug auf dessen Schutzniveau als Misch-/Dorfgebiet eingestuft (vgl. Schalltechnische Untersuchung v. 30.7.2021, Nr. 3.1.4, S. 10; Ergänzung v. 11.5.2022, Nr. 3.1.4, S. 10). Hieraus ergibt sich gem. Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Dies ist abwägungsgerecht und nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048 – juris Rn. 35; B.v. 9.2.2022 – 15 ZB 21.2915 – juris Rn. 6; B.v. 15.12.2004 – ZB 04.1929 – juris Rn. 4).

Randnummer 36

bb) Der Antragsgegner hat in Nr. II 1.6 der textlichen Festsetzungen abwägungsfehlerfrei Emissionskontingente im Plangebiet gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 4 CN 5.19 – juris Rn. 12; B.v. 13.5.2024 – 4 BN 26.23 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 25.11.2022 – 15 N 21.2243 – juris Rn. 24 ff.). Er ist dabei abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass mit den ausgewiesenen Emissionskontingenten sichergestellt werden kann, dass bei regelkonformem Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können (Nr. 3.5.2 Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung v. 11.5.2022, S. 16).

Randnummer 37

Zudem ist eine Gliederung erforderlich, nach der auf einer hinreichend großen Fläche Lärmemissionskontingente festgesetzt sind, die auch für das Gewerbegebiet typische produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend sind; allerdings bedarf es keiner Emissionskontingente, die so hoch sind, dass sie für jeden denkbaren Gewerbebetrieb ausreichen, der „gerade noch“ im Gewerbegebiet zulässig erscheinen mag (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2022 a.a.O. Rn. 27; BVerwG, U.v. 29.6.2021 – 4 CN 8.19 – juris Rn. 13). Dies könnte bei durchwegs ≤ 48 dB(A) nachts fraglich erscheinen (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 28). Die Planung, deren Bestandteil die schalltechnischen Untersuchungen sind (Nr. V 6.6.2 der Begründung, S. 39; Anlage 09 und 09A), nimmt hier aber zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16 – juris Rn. 17 f.; BayVGH, U.v. 12.8.2019 a.a.O. Rn. 31) Bezug auf das uneingeschränkte Gewerbegebiet „Außernbrünst West“ (Nr. 3.3.1 der schalltechnischen Untersuchung vom 30.7.2021, S. 12; Nr. 3.3.1 der Ergänzung v. 11.5.2022, S. 13).

Randnummer 38

cc) Die Antragsteller zeigen mit ihren Einwendungen einer unzumutbaren Verkehrslärmzunahme keinen Abwägungsfehler auf. Zwar ist eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm über der Bagatellgrenze abwägungserheblich (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 31.7.2023 – 15 N 22.2509 – juris Rn. 20). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Situation, unter Beachtung der Gebietsart, der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 26.6.2023 – 15 N. 22.1975 – juris Rn. 21). Vorkehrungen gegen Lärmschutz im Bebauungsplan sind dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden Annahmen beruhen oder dem Plangeber bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sie sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 78). Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 39

Der Antragsgegner hat zulässig Emissionskontingente festgesetzt (s.o.). Die Anwendbarkeit der von den Antragstellern angeführten 16. BImSchV in Bezug auf die vorhandene Erschließungsstraße FRG17, die nicht in den Geltungsbereich einbezogen ist, ist nicht gegeben, da es nicht um den Bau oder eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße i.S.d. § 1 Abs. 1 16. BImSchV geht (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – juris Rn. 15). Der anlagenbezogene Fahrverkehr wurde in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt (vgl. Nr. 3.1 [S. 9] und Nr. 4.3.4 [S. 21] der Ergänzung v. 11.5.2022). Der Verkehrslärm wurde zutreffend (ausschließlich) gem. Nr. 7.1.4 TA Lärm zugerechnet (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2023 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 59). Maßgeblich ist auch nur die planbedingte Folge einer Verkehrszunahme, nicht dagegen die Veränderung der allgemeinen Verkehrslage (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2023 – 15 N 22.1592 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 28.6.2007 – 7 D 89/06.NE – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat hier am Immissionsort der Antragsteller (IO1) einen Pegel von 39,2 dB(A) tags gegenüber einem Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) tags gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV errechnet und zudem ein worstcase-Szenario einer ausschließlichen Verkehrsabwicklung nach Westen zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.3.4 der Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung v. 11.5.2022). Substantiierte Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung oder Schwellenwertüberschreitung sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern im Rahmen der Einwendungen dargelegt; der lediglich pauschale Verweis auf eine Verkehrszunahme zeigt keinen Abwägungsmangel auf.

Randnummer 40

dd) Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend ihrer Tragweite zu erkennen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 25). Dem ist der Antragsgegner durch fachgutachterliche Prüfung der Gewerbegebiets-Immissionen einschließlich der zuzurechnenden Verkehrsgeräusche nachgekommen (Nr. 3.3.3, Tabelle 5, S. 13 der schalltechnischen Untersuchung v. 30.7.2021; Nr. 3.3.3, Tabelle 5, S. 14 der Ergänzung v. 11.5.2022). Danach werden die Immissionsrichtwerte für ein Misch-/Dorfgebiet allesamt und am für die Antragsteller maßgeblichen Immissionsort (IO1) deutlich unterschritten. Die pauschale Vermutung der Antragsteller, die festgesetzten Immissionswerte könnten nicht eingehalten werden, ohne substantiierte Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung sowie deren Ergänzung zu erheben, genügt nicht, einen Abwägungsfehler des Antragsgegners in Bezug auf die Festsetzungen zum Immissionsschutz nachzuweisen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 N 12.2636 – juris Rn. 65).

Randnummer 41

ee) Soweit die Antragsteller eine „Vorbelastung“ aus dem Baugebiet „Außernbrünst West“ geltend machen, wurde diese im Rahmen der Planung berücksichtigt. Eine Herabstufung der Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragsteller ergibt sich hieraus nicht; es verbleibt bei der zutreffenden Einstufung entsprechend einem Misch-/Dorfgebiet (vgl. Nr. 3.4 der Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung v. 11.5.2022, S. 15).

Randnummer 42

c) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Forderung der Antragsteller, es bedürfe einer separaten Anbindung des festgesetzten Gewerbegebiets, weil die an ihrem Haus vorbeiführende Erschließungsstraße für den Schwerlastverkehr unterdimensioniert sei. Der Antragsgegner verweist insoweit abwägungsfehlerfrei auf die Verkehrssicherheit des Verkehrsknotenpunktes B12 und darauf, dass eine eigene Zufahrt über die Kreisstraße FRG17 von den beteiligten Fachbehörden abgelehnt wird (vgl. Abwägung v. 30.5.2022 und v. 12.12.2022; Stellungnahme des Tiefbauamts v. 14.2.2022, S. 130 und S. 263 der Planaufstellungsakten, sowie des Straßenbauamts Passau v. 17.2.2022 und v. 23.6.2022, S. 108 und S. 252).

Randnummer 43

d) Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich eines „unzureichenden Ausgleichs“ in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Bayerischer Wald“ ist unsubstantiiert und wird nicht weiter konkretisiert. Im Hinblick darauf, dass die maßgeblichen Fachbehörden der Planung einschließlich einer Herausnahme eines Teilbereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet zugestimmt haben (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde v. 22.2.2022, S. 127 der Planaufstellungsakten, und v. 19.7.2022, S. 265 der Planaufstellungsakten) ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.

Randnummer 44

e) Die Antragsteller rügen ferner eine unzureichende Berücksichtigung der Nutzung ihres Grundstücks zur Nahrungsmittelproduktion, als Streuobstwiese und zur Haltung von Bienen, die Gefahr einer Kontaminierung sowie Lichtverschmutzung. Der Antragsgegner hat diese Belange berücksichtigt (vgl. Abwägung v. 30.5.2022, S. 151 der Planaufstellungsakten) und darauf abgestellt, dass der Betreiber des Agrarzentrums ein zertifizierter Betrieb und eine ordnungsgemäße Lagerung etc. gewährleistet ist. Dies stellt eine zulässige Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 NE 23.1455 – juris Rn. 50). Bei den Einwendungen handelt es sich um Einwendungen gegen den konkreten, zur Genehmigung gestellten Betrieb, weshalb entsprechende Fragestellungen im Rahmen der Einzelbaugenehmigung geprüft und berücksichtigt werden können; dass entsprechende Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist nicht von vornherein ersichtlich.

Randnummer 45

f) Der pauschale Verweis der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich nicht mit der Niederschlagswasserbeseitigung befasst, führt ebenfalls zu keinem Abwägungsfehler. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend auf die Festsetzungen im Bebauungsplan sowie die Prüfung durch ein Fachbüro verwiesen (vgl. Abwägung v. 30.5.2022). Die Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bebauungsplan geregelt (Nr. II. 2.5 der textlichen Festsetzungen; Nr. V. 4.3 der Begründung). Einwendungen seitens der beteiligten Fachbehörden wurden nicht erhoben (vgl. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts v. 8.2.2022, S. 119 der Planunterlagen, und v. 29.6.2022, S. 257 der Planunterlagen).

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § § 708 ff. ZPO.

Randnummer 48

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 UmwRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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