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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 11.09.2026 – 13a ZB 26.31084

Verfolgungsgefahr für afghanische Hazara mit schiitischem Glauben
Spruchkörper
13a. Senat
Normenkette
§ 77 Abs. 3 AsylG; § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 AsylG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 78 VwGO; § 83 VwGO; § 86 VwGO; § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Orientierungssatz

1. Die Frage, ob afghanische Hazara schiitischen Glaubens und mit behaupteter Verwestlichung bei Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch das Taliban-Regime ausgesetzt sind, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, da sie maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (Rn. 8)

2. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht sich mit dem Parteivorbringen nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, sofern keine besonderen Umstände für eine Nichtberücksichtigung vorliegen. (Rn. 10)

3. Eine gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. (Rn. 14)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2026 – M 8 K 25.30877 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2026 bleibt ohne Erfolg. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt.

Randnummer 2

1. Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger zunächst vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzlich zu klären sei,

Randnummer 3

„ob afghanische Asylantragsteller vom Volksstamm der Hazara und schiitischen Glaubens, welche nach mehrjährigem Aufenthalt in Europa und nach abgelehntem Asylantrag nach Afghanistan zurückkehren, vom afghanischen Taliban-Regime als derart verwestlicht angesehen werden, dass sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch die afghanische Taliban-Machthaber ausgesetzt sind.“

Randnummer 4

Hierzu führt der Kläger aus, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 26.3.2026 – 32694/23), enthalte ausführliche Erläuterungen zu drohenden Gefahren für schiitische Hazara, abgelehnte Asylbewerber sowie Personen, die in Afghanistan als (potenziell) verwestlicht angesehen werden könnten. Diese Entscheidung berücksichtige noch nicht die Einführung des neuen Strafgesetzes der Taliban im Jahr 2026, das nach dem Wortlaut schwerste Menschenrechtsverletzungen ermögliche. Zugleich bleibe in hohem Maß unklar, wann beziehungsweise wie genau die Vorschriften anzuwenden seien. Die Unklarheiten beruhten auf der Anknüpfung an die Hanafi-Rechtsschule sowie auf den Erläuterungen des Gesetzestexts mit Hinweisen auf Fußnoten, welche Ausführungen auf Arabisch enthielten. Auch internationale Medien verwiesen auf die Unklarheit und potenziell extreme Willkür. Entgegen den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der neuen Strafvorschriften gehe das Verwaltungsgericht gleichwohl davon aus, dass „keine Erkenntnisse“ darüber vorlägen, dass die afghanischen Gesetze „zur Verfolgung schiitischer Minderheiten führen oder eine solche rechtlich absichern“. Es halte eine Bedrohung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit nicht für beachtlich wahrscheinlich.

Randnummer 5

Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2023 – 13a ZB 23.30618 – juris Rn. 5; B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4).

Randnummer 6

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG; UA S. 9). Ergänzend hat es dargelegt, dass dem Kläger wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seines schiitischen Glaubens und wegen der geltend gemachten „Verwestlichung“ und anderer ideologischer Vorstellungen als diejenigen der defacto-Regierung der Taliban nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe (UA S. 10 ff.). Hierzu hat es sich mit den Bevölkerungsanteilen der Hazara und Schiiten, dem am 21. August 2024 eingeführten „Tugend-Gesetz“ sowie der am 4. Januar 2026 von der Taliban-Führung erlassenen neuen Strafprozessordnung und den persönlichen Umständen des Klägers einschließlich seiner Grundüberzeugungen und der behaupteten Verwestlichung befasst.

Randnummer 7

Hierzu verhält sich der Kläger jedoch nicht, sondern bezieht sich nur allgemein auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 26.3.2026 – 32694/23), das das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung ebenfalls zugrunde gelegt hat (UA S. 10). Er verhält sich auch nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum neuen Strafgesetz. Sein Vorbringen beschränkt sich darauf, dass in hohem Maß unklar bleibe, wann beziehungsweise wie genau die Vorschriften anzuwenden seien und sie schwerste Menschenrechtsverletzungen ermöglichten. Im Übrigen wendet er sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Bedrohung aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Er kritisiert hierbei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es lägen „keine Erkenntnisse“ darüber vor, dass die genannten afghanischen Gesetze „zur Verfolgung schiitischer Minderheiten führen oder eine solche rechtlich absichern“, die seiner Ansicht nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den neuen Strafvorschriften zuwiderlaufe. Allerdings zeigt der Kläger in keiner Weise auf, inwiefern sich aus der genannten Entscheidung oder den Strafvorschriften entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weitere Erkenntnisse ergeben sollten. Er beschränkt sich darauf, die Feststellungen des Gerichtshofs zu zitieren, wie etwa hinsichtlich begrenzter Berichte über Angriffe und Opfer (schiitischer) Hazara und hinsichtlich der gegenwärtigen Schwierigkeiten, umfassende Informationen zu erlangen (S. 2) oder dass „Berichte darauf hindeuten, dass abgelehnte Asylbewerber aus Europa Verdacht erregen können, inwieweit sie durch europäische Lebensweisen ‚kontaminiert‘ wurden“ (S. 4). Er selbst nennt keine Quellen oder Erkenntnismittel zum Beleg seiner Auffassung beziehungsweise zum Nachweis, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre. Soweit der Kläger den in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannten UNAMA Report aus 04/2025 zitiert, wird hiermit nur allgemein dargelegt, dass die Taliban eine Gesellschaft schaffen möchten, die vollkommen im Einklang mit ihrer Ideologie stehe. Im Übrigen werden mit dem bloßen Verweis auf die neuen Straftatbestände und die möglichen Strafen keine Erkenntnisse genannt, dass die Straftatbestände gezielt zur Verfolgung von Hazara, Schiiten oder „verwestlichten“ Rückkehrern eingesetzt würden.

Randnummer 8

Unabhängig davon, ob die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt sind, ist die aufgeworfene Frage auch einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Das ergibt sich schon aus den vom Kläger selbst aufgezählten Straftatbeständen. Er führt aus, an verschiedenen Stellen des Gesetzes werde an den Begriff des „innovators“ angeknüpft, der als jemand definiert sei, dessen Überzeugungen dem sunnitischen Glauben und insbesondere hanafitischen Überzeugungen widersprächen. Ob eine widersprechende Überzeugung vorliegt, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Ebenso gilt das etwa für die Fragen, ob jemand „Anordnungen des Imams zuwiderhandelt“, ob sich Personen „fortgesetzt ungebührlich verhalten“ und für eine „Verwestlichung“. Es hängt stets maßgeblich von den durch das Verwaltungsgericht zu würdigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und inwieweit ein Ausländer durch ein „westliches Erscheinungsbild“ in den Fokus geraten kann und von Überzeugungen geprägt ist, die den Vorstellungen der Taliban zuwiderlaufen. Letztendlich räumt dies der Kläger auch ein, wenn er vorträgt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stelle fest, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ein risikorelevanter Umstand sein „kann“, etwa im Hinblick darauf, dass man als jemand wahrgenommen werde, der als „verwestlicht“ gelte (S. 8 f.).

Randnummer 9

2. Zum anderen rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Es habe seine Ausführungen zu drohenden Gefahren angesichts des Tugendgesetzes (PVPV-Gesetz) sowie des von den Taliban-Machthabern erlassenen neuen Strafgesetzes aus dem Jahr 2026 im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2026, den er in Auszügen wiedergibt, nicht berücksichtigt. Dort sei angeführt, dass ihm nach den in Afghanistan geltenden Gesetzen unmenschliche Behandlung in Form willkürlicher Bestrafung und Inhaftierung bis hin zur Todesstrafe drohe. Insbesondere das PVPV-Gesetz sowie das neue Strafgesetz stellten eine Gefahr für ihn dar, er sei von willkürlicher Bestrafung bedroht. Aufgrund verwestlichter Verhaltensweisen sowie Unkenntnis der Lebensweise nach der sunnitischen Hanaf-i Schule würde er Gefahr laufen, Rechte anderer in diesem Sinn zu missachten. Verschiedene Normen des Strafgesetzes knüpften an Merkmale und Verhaltensweisen an, welche er erfülle, wie etwa der Begriff des „innovators“. Überdies finde er die Regeln der Taliban „verrückt“, verteidige also Werte, die im Widerspruch zur Definition des Islam durch die Taliban stünden. Die Bedrohung sei nicht nur theoretischer Natur, wie die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2026 zeige, die das neue Strafgesetz noch nicht einmal berücksichtige. Die Möglichkeit von Strafen für ihn ergebe sich unter anderem daraus, dass an verschiedenen Stellen des Gesetzes an den Begriff des „innovators“ angeknüpft werde. Eine weitere inhaltliche oder tiefergehende Auseinandersetzung mit den angeführten afghanischen Gesetzen sowie der hieraus resultierenden Bedrohung sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (v. 26.3.2026 – 32694/23) sei ungeeignet, die Urteilgründe zu stützen, denn die Entscheidung befasse sich nicht mit dem neuen Strafgesetz. In der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht nach „etwaigen Repressalien“ gegen seine Schwester weder explizit noch indirekt gefragt. Eine – fehlende – Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30. April 2026 in den Urteilsgründen sei jedenfalls hierdurch nicht entbehrlich geworden. Das Verwaltungsgericht sei seinem Vortrag in offenkundig zentralen Aspekten nicht weiter nachgegangen, habe das Gegenteil des Vorgebrachten angenommen und diese Annahme zugleich nur floskelhaft begründet. Die Einzelrichterin habe auch nach Anregung kein Interesse an einer weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Schriftsatz gezeigt, sondern nur darauf verwiesen, dass der Schriftsatz vorliege. Auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter habe nach diesem bisherigen Prozessverlauf nicht damit zu rechnen brauchen, dass weitergehende (Prozess-)Handlungen oder weiteres Vorbringen erforderlich gewesen wären. Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30. April 2026 setze sich das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der humanitären Lage nicht auseinander. Obwohl in diesem Schriftsatz auf verschiedene Quellen verwiesen worden sei, seien in der mündlichen Verhandlung Fragen durch das Verwaltungsgericht unterblieben. Angesichts dessen sei die Entscheidung überraschend. Ausführungen zu Repressionen seiner Schwester seien nicht erwartbar und auch nicht erkennbar gewesen, dass der Einzelperspektive seiner Schwester im Vergleich zu den dargelegten strukturellen Repressionen ein erhebliches Gewicht zukommen würde.

Randnummer 10

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge hierauf gestützt, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerfG, B.v. 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 11

Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG; UA S. 9) zum Vortrag des Klägers betreffend die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seinen schiitischen Glauben, die geltend gemachte „Verwestlichung“ sowie andere ideologische Vorstellungen Stellung genommen, insbesondere auch zu dem am 21. August 2024 eingeführten „Tugend-Gesetz“ sowie der am 4. Januar 2026 von der Taliban-Führung erlassenen neuen Strafprozessordnung und den persönlichen Umständen des Klägers einschließlich seiner Grundüberzeugungen (UA S. 10 ff.). Daran gemessen spricht nichts für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe das klägerseitige Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Mit jedem Detail des klägerseitigen Vorbringens musste sich das Verwaltungsgericht nicht befassen. Im Zulassungsantrag legt der Kläger auch nicht dar, mit welchem Vorbringen er nicht gehört worden sein sollte, sondern beruft sich nur auf die Argumentation im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2026.

Randnummer 12

Letztendlich stellt der Kläger schon selbst nicht in Abrede, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Kenntnis genommen hat, wenn er sich dagegen wendet, dass es hieraus andere Schlüsse als er selbst gezogen hat („Normen des Strafgesetzes knüpfen an Merkmale und Verhaltensweisen an, welche [er] erfüllt“; „weitere inhaltliche oder tiefergehende Auseinandersetzung mit den angeführten afghanischen Gesetzen sowie der hieraus resultierenden Bedrohung“; „Gegenteil des Vorgebrachten angenommen und diese Annahme zugleich nur floskelhaft begründet“). Im Gewand einer Gehörsrüge greift er damit die Einschätzung an, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht vorliege. Mit derartigen Rügen hinsichtlich der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt im Grundsatz keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht auch nicht, die Beweiswürdigung des Klägers zugrunde zu legen (BVerwG, B.v. 25.10.2017 – 1 VR 10.17 – juris). Im Ergebnis hält der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für unzutreffend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch nach § 78 Abs. 3 AsylG kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2019 – 13a ZB 18.31906 – juris Rn. 4).

Randnummer 13

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei seinem Vortrag in offenkundig zentralen Aspekten nicht weiter nachgegangen und Fragen seien unterblieben, spricht er die Aufklärungspflicht an. Insoweit kann sein Vorbringen unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO von vornherein nicht zur Zulassung der Berufung führen: Insbesondere berührt eine solche Aufklärungsrüge nicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGHE 34, 47). Jenseits des Gebots des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gilt zudem, dass es sich bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO für sich genommen nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 4 ZB 20.30870 – juris Rn. 6; B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 18.32127 – juris Rn. 10; B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).

Randnummer 14

Schließlich wird auch kein Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung dargelegt. Eine gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Daran fehlt es hier schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers. Soweit er sich auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. April 2026 bezieht, insbesondere auch zur humanitären Situation, scheidet eine nicht vorhersehbare Wende schon deshalb aus, weil der Kläger die dort erörterte Thematik selbst eingeführt hat. Über die noch in Afghanistan lebende Schwester des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung gesprochen (SP S. 2 ff.), so dass das Verwaltungsgericht auch insoweit nicht auf einen neuen Gesichtspunkt abgestellt hat. Wenn der Kläger hierzu noch mehr hätte vortragen wollen, hätte er in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gehabt. Das Verwaltungsgericht hingegen musste auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs nicht hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (BVerwG, B.v. 9.3.2007 – 1 B 171.06 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 16.10.2018 – 1 ZB 18.32333 – juris Rn. 3). Das Gericht kann zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung oder Fragen an den Kläger, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen (BVerwG, B. v. 15.8.2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 – juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO bei tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers folgen ebenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 a.a.O.).

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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