Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 18.09.2026 – 11 ZB 26.1069

Rotes Oldtimerkennzeichen, Wiederholte Überlassung der Kennzeichenschilder durch deren Inhaber an eine Fahrzeugwerkstatt, Widerruf der Kennzeichenzuteilung wegen Unzuverlässigkeit des Kennzeicheninhabers, Widerruf eines Verwaltungsakts, Überlassung an Dritte, Verkehrssicherheit, Pflichtverletzung
Spruchkörper
11. Senat
Normenkette
§ 41 Abs. 2 S. 1 FZV; § 43 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FZV; Art. 49 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Widerruf der Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 hat das Landratsamt Aschaffenburg dem Kläger unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ein rotes Oldtimerkennzeichen für die Teilnahme mit Oldtimer- oder Veteranenfahrzeugen an Veranstaltungen, Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung zugeteilt. Der Bescheid enthält die „Bedingung“, dass eine Weitergabe oder Verleihung des Kennzeichens an Dritte nicht zulässig sei und zum sofortigen Entzug führe.

Randnummer 3

Anlässlich eines Zulassungstermins am 17. Juni 2025 für ein Importfahrzeug aus den Vereinigten Staaten wurde festgestellt, dass das rote Oldtimerkennzeichen an diesem Fahrzeug angebracht war, obwohl es sich nicht um einen Oldtimer i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelte. Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, es sei hier offensichtlich zu einem Versehen gekommen. Er habe die Kennzeichenschilder vor seinem Urlaub Herrn K., der seine Fahrzeuge warte, zur ausschließlichen Aufbewahrung übergeben. Da er diesen als außerordentlich zuverlässigen Menschen kenne, könne er nur vermuten, dass es zu einer unabsichtlichen Verwechslung der Kennzeichen in dessen Werkstatt gekommen sei.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 24. Juli 2025 widerrief das Landratsamt unter Anordnung des Sofortvollzugs die Zuteilung des roten Oldtimerkennzeichens und forderte den Kläger auf, beide Kennzeichenschilder und die Fahrzeugscheinhefte für die Oldtimerfahrzeuge dem Landratsamt vorzulegen. Durch die unzulässige Nutzung und Weitergabe der Kennzeichen seien Tatsachen vorhanden, welche eine Prognose für ein zukünftiges zuverlässiges Verhalten des Klägers nicht mehr rechtfertigten. Frau K., die den Zulassungstermin am 17. Juni 2025 gebucht habe, habe im Rahmen eines Telefonats angegeben, die roten Kennzeichenschilder hätten im Büro der Werkstatt gelegen und sie habe diese einfach genommen, da ihr Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden, da Herrn und Frau K. für ihren Kfz-Service kein rotes Kennzeichen zugeteilt worden sei. Die Begründung des Klägers, die Kennzeichenschilder zur Vermeidung eines Diebstahls bei einem möglichen Einbruch weitergegeben zu haben, sei nicht sinnfällig.

Randnummer 5

Hiergegen ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. September 2025 abgelehnt. Zur Begründung der Klage ließ der Kläger vortragen, er habe die roten Kennzeichenschilder in der Vergangenheit bereits mehrfach Herrn K. gegeben, der diese in einem verschlossenen Werkstattschrank verwahre. Bisher sei es noch nie zu Zwischenfällen gekommen. Durch die Überlassung habe der Kläger Vorkehrungen während seines Urlaubs im Hinblick auf einen möglichen Einbruchdiebstahl treffen wollen, da es in jüngerer Zeit mehrfach zu verdächtigen Beobachtungen in seiner Wohngegend gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufbewahrung der Kennzeichenschilder außerhalb des Wohnhauses dringend geboten gewesen. Ein persönliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten.

Randnummer 6

Mit Urteil vom 29. April 2026 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zu Recht von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Dieser habe seine Kennzeichenschilder wiederholt Herrn K. zur Verwahrung anvertraut und dadurch gegen seine Pflicht verstoßen, dafür Sorge zu tragen, dass das ihm zugeteilte Kennzeichen nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet werde. Er habe auch nicht plausibel dargelegt, weshalb konkret zu befürchten gewesen sei, dass Dritte während seiner Urlaubsreise auf seine Kennzeichenschilder zugreifen könnten, wenn er diese bei sich zuhause aufbewahre. Hierfür reiche die abstrakte Sorge vor Einbrechern nicht aus. Ob zwischen dem Kläger und Herrn K. ein Weisungsverhältnis bestanden habe, ob dieser verlässlich sei, ob die Kennzeichenschilder tatsächlich in einem Schrank in der Werkstatt eingeschlossen gewesen seien und aus welchem Grund Frau K. sie aus dem Schrank genommen habe, könne dahinstehen.

Randnummer 7

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Randnummer 8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Randnummer 9

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.

Randnummer 10

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Randnummer 11

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt, indem er substantiiert darlegt, dass die Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – BayVBl 2023, 176 Rn. 23; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).

Randnummer 12

Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, ihm könne die abredewidrige Nutzung der roten Oldtimerkennzeichen durch die Autowerkstatt, für die keine Anhaltspunkte bestanden hätten und die zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, geduldet oder zu befürchten gewesen sei, nicht zugerechnet werden. Er habe der Werkstatt die Kennzeichen lediglich zur sicheren Verwahrung und nicht zur Nutzung oder betrieblichen Verwendung überlassen. Mit der abredewidrigen Nutzung habe er nicht rechnen können. Allein die Tatsache, dass ein Dritter die Kennzeichen missbräuchlich genutzt habe, reiche nicht für die Prognose aus, der Kläger werde die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht korrekt einhalten. Zur Abwehr einer künftigen Gefährdung des öffentlichen Interesses sei der Widerruf nicht erforderlich.

Randnummer 13

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, beruht die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht auf der Zurechnung des nach dessen Angaben abredewidrigen Verhaltens der Werkstatt, der er die Kennzeichenschilder übergeben hat, sondern darauf, dass bereits die Überlassung als solche unabhängig von deren Folgen eigenes Fehlverhalten darstellt. § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 20. Juli 2023 (BGBl I Nr. 199), vor Erlass des Widerrufsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 411), ermöglicht die Zuteilung roter Oldtimerkennzeichen für die Teilnahme mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, für Probe-, Überführungs- und Fahrten mit solchen Oldtimern zum Zweck der Reparatur oder Wartung sowie zum Tanken und zur Außenreinigung. Das rote Oldtimerkennzeichen darf nur an dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen verwendet werden, für das bzw. für die es ausgegeben wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Zuteilung setzt voraus, dass der Antragsteller und Inhaber, hier der Kläger, zuverlässig ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 43 FZV Rn. 4). Hierfür muss u.a. gewährleistet sein, dass er die ihm mit der Kennzeichenzuteilung verbunden Pflichten korrekt einhält (Koehl a.a.O., § 41 FZV Rn. 15; ders. in SVR 2025, 241/243; BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 11 ZB 15.1618 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dritten darf der Inhaber die Kennzeichenschilder, worauf der Bescheid des Landratsamts vom 14. Juni 2004 ausdrücklich hinweist, grundsätzlich nicht überlassen.

Randnummer 14

Hiergegen hat der Kläger, wie er selbst einräumt, mehrfach verstoßen, indem er seiner Autowerkstatt die an keinem seiner Oldtimerfahrzeuge angebrachten Kennzeichenschilder wiederholt übergeben hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Missbrauchsgefahr erkennbar war und ob der Kläger die Kennzeichenschilder dem Werkstattinhaber ausdrücklich nur zur Verwahrung und nicht zur unzulässigen betrieblichen Nutzung an anderen Fahrzeugen übergeben hat. Als Kennzeicheninhaber ist er persönlich für deren Aufbewahrung an einem sicheren Ort verantwortlich und muss dafür Sorge tragen, dass ein Zugriff und Missbrauch durch Unbefugte möglichst ausgeschlossen ist. Auch die von ihm befürchtete Gefahr eines Einbruchs und der Entwendung der Kennzeichenschilder rechtfertigt trotz – wie vorgetragen – langjähriger Bekanntschaft und bisher nicht bekannt gewordener Verstöße keine wiederholte und gegen den Bescheid verstoßene Überlassung an die Werkstatt oder andere Personen, noch dazu ohne vorherige Abstimmung mit dem Landratsamt als ausgebende Stelle oder der Polizei. Bei hier zutreffend angenommener Unzuverlässigkeit ist das der Behörde gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel und so auch hier auf Null reduziert (vgl. Koehl a.a.O., § 41 FZV Rn. 15a; Weiß in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 11.8.2026, § 41 FZV Rn. 52 m.w.N.).

Randnummer 15

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zuzulassen, ob dem Inhaber eines roten Oldtimerkennzeichens, der einem Dritten die Kennzeichen „lediglich“ zur Verwahrung (nicht zur Nutzung) überlassen hat, dessen Fehlverhalten als mangelnde Zuverlässigkeit zuzurechnen ist, wenn der Kennzeicheninhaber keine Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch hatte und der Dritte die Kennzeichen ausdrücklich abredewidrig genutzt hat.

Randnummer 16

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127).

Randnummer 17

Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Wie ausgeführt ist der Kläger als Kennzeicheninhaber schon wegen der gegen den Zuteilungsbescheid verstoßenden mehrfachen Überlassung der Kennzeichenschilder an seine Fahrzeugwerkstatt unzuverlässig, unabhängig davon, ob er mit einer betrieblichen Verwendung der Schilder durch die Werkstatt rechnen musste oder nicht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist auch nicht mit der Fallgestaltung des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2020 (15 E 2388/20 – juris) vergleichbar, wo der Kennzeichen- und Betriebsinhaber die Schilder während einer mehrwöchigen Abwesenheit ordnungsgemäß aufbewahrt hatte, sein bisher zuverlässiger und vertrauenswürdiger Neffe jedoch unter missbräuchlicher Verwendung eines der im Büro befindlichen Schlüssel und eines ebenfalls dort befindlichen roten Kennzeichens eines der Gebrauchtfahrzeuge gestartet und sich damit in den Straßenverkehr begeben hatte, ohne dass der Kennzeicheninhaber damit rechnen musste. Anders als im Fall des Klägers lag dort keine gegen den Bescheid und die dem Kennzeicheninhaber obliegenden Pflichten verstoßende Überlassung der Kennzeichenschilder an einen Nichtberechtigten vor, sondern die erstmalige Ausnutzung besonderer Umstände durch eine mit Hilfsaufgaben betraute und bisher zuverlässige Person trotz ordnungsgemäß aufbewahrter Kennzeichenschilder, worin kein eigenes Fehlverhalten des Kennzeicheninhabers zu sehen ist.

Randnummer 18

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor durch unterbliebene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Abreden zwischen dem Kläger und dem Autohändler bzw. Werkstattinhaber und zur Frage, ob dem Kläger Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Autowerkstatt die Kennzeichen missbräuchlich verwenden könnte. Wie bereits ausgeführt kam es auf diese Fragen nicht entscheidungserheblich an. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der behaupteten einseitigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Behörde. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und kann nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Verfahrensfehlerhaft wäre allenfalls die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 31.7.2025 – 19 ZB 25.484 – juris Rn. 49; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 64 m.w.N.). Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls jedoch nicht gestellt.

Randnummer 19

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 20

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 21

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) BayVGH, Beschluss vom 18.09.2026 – 11 ZB 26.1069 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Lade 11 ZB 26.1069 (BayVGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten