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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 05.01.2021 – 11 ZB 20.2963

Vertretungszwang in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Spruchkörper
11. Senat
Normenkette
§ 67 Abs. 4 VwGO; § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO; § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Orientierungssatz

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist trotz Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil der Kläger den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO), auf den er in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils sowie nochmals mit der Erstzustellung durch den Senat hingewiesen wurde, nicht beachtet hat.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der bereits abgelaufenen Monatsfrist trotz Aufforderung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG).

Hinweis:

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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