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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 17.07.2025 – 11 CS 25.407

Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung
Spruchkörper
11. Senat
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 121 VwGO; § 124a VwGO

Orientierungssatz

Ist über eine Anfechtungsklage durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig entschieden, ist kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz. (Rn. 1)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

In der Hauptsache hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (11 ZB 25.503). Damit ist über die Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden und besteht kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (auch) hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen.

Randnummer 2

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie orientiert sich daran, dass der Sachverständige K. K2. in Höhe von etwa 1.000 Euro für die Anbringung von Sicherungsnetzen veranschlagt hat.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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