Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Hinweisbeschluss vom 06.10.2026 – 10 CE 26.1953
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 166 Abs. 1 S. i.V.m. ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 VwGO
Tenor
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. September 2026 Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe
Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind offen.
Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach der Erklärung des in Griechenland lebenden Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllt. Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder in Raten selbst aufzubringen.
Insbesondere rechtfertigen es die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten nicht, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO maßgebenden Abzugsbeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland Rechtsschutz suchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat (OLG Stuttgart, B.v. 19.9.2006 – 16 WF 226/06 – juris Rn. 3; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 166 Rn. 15; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand April 2026, § 166 Rn. 97; vgl. auch BGH, B.v. 10.6.2008 – VI ZB 56/07 – juris Rn. 11 für das Schonvermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO). Die gegenteilige Auffassung, wonach niedrigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch eine anteilige Reduzierung der Absetzungsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG Rechnung zu tragen ist (vgl. – auch zum Streitstand – zuletzt LAG Hamm, B.v. 18.12.2023 – 5 Ta 159/23 – juris Rn. 40 ff.), überzeugt nicht. Für die Möglichkeit einer Reduzierung der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Beträge enthält der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Bei der Änderung von § 115 ZPO durch Art. 10 Nr. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3229, 3280) hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik unterschiedlicher Lebenshaltungskosten mit § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO eine differenzierende Sonderregelung nur für nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höher festgesetzte oder fortgeschriebene Regelsätze innerhalb des Bundesgebiets geschaffen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er darüber hinaus eine allgemeine Differenzierung nach Lebenshaltungskosten erforderlich machen wollte, zumal jede weitere Differenzierung dem Gedanken der schematischen Vereinfachung, der dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegt, widerspräche (OLG Stuttgart, B.v. 19.9.2006 – 16 WF 226/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es mag sein, dass dies im Einzelfall zu einer Besserstellung desjenigen führt, der von niedrigeren Lebenshaltungskosten im Ausland profitiert (LAG Hamm, B.v. 18.12.2023 – 5 Ta 159/23 – juris Rn. 47). Diese Besserstellung nimmt der Gesetzgeber allerdings hin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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