Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 08.09.2026 – 204 StObWs 525/26 e
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Normenkette
- Art. 204 Abs. 3 BayStVollzG
Leitsatz
Einem Gefangenen, dem seitens der Justizvollzugsanstalt ein Anspruch auf unbeschränkte Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte zugestanden wurde, ist der Zugang zu dieser zeitnah zu gewähren.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 27. Juli 2026 aufgehoben.
Die Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständige Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers beider Instanzen hat die Staatskasse zu tragen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Strafgefangene befindet sich zur Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Z.
Mit Schreiben vom 29.05.2026 stellte er bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt Z. zu verpflichten, ihm die zugesagte Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte uneingeschränkt zu gewähren. Seit Mai 2020 erhalte er fortlaufend uneingeschränkt Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte. Am 28.05.2026 habe er diese Akteneinsicht wahrnehmen wollen. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Einsicht nur in die Bände 1 bis 75 von etwa 110 Bänden gewährt werde. Er benötige die vollständige Akteneinsicht aber zur Verifizierung.
Die Justizvollzugsanstalt Z. nahm hierzu mit Schreiben vom 30.06.2026 Stellung und beantragte, den Antrag kostenpflichtig als unzulässig, jedenfalls unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsteller habe keine Rechtsverletzung vorgetragen. Zudem sei ihm die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern die Einsicht in die Bände 1 bis 75 angeboten worden. Die übrigen Gefangenenpersonalaktenbände seien am 23.04.2026 an einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens übersandt worden, weshalb die Akteneinsicht insoweit mangels Vorliegen der Akten nicht möglich sei. Der Sachverständige habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass mit der Rückgabe der Akten frühestens Ende August oder Anfang September zu rechnen sei. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass die Akteneinsicht in die weiteren Bände nachgeholt werden könne, sobald diese Aktenbände vom Sachverständigen zurückgeschickt worden seien.
Mit Schreiben vom 08.07.2026 nahm der Antragsteller nochmals Stellung und verwies darauf, dass ihm die Aktenübersendung an den Sachverständigen vor deren Versendung nicht mitgeteilt worden sei. Er sei auch mit der Beauftragung dieses Sachverständigen nicht einverstanden, weil er diesen für ungeeignet halte.
Mit Beschluss vom 27.07.2026 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Eine Rechtsverletzung sei vom Antragsteller nicht vorgetragen, vielmehr habe dieser aus eigenem Entschluss auf die ihm angebotene (eingeschränkte) Akteneinsicht verzichtet.
Gegen diesen ihm am 29.07.2026 zugestellten Beschluss legte der Strafgefangene zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing am 04.08.2026 Rechtsbeschwerde ein und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung an das Landgericht Regensburg zur erneuten Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer habe nicht alle entscheidungserheblichen Umstände im Beschluss dargestellt. Zu Unrecht werde angenommen, dass er auf die Rückkunft der versandten Akten warten müsse. Die kurzfristige Einsicht in seine gesamte Gefangenenpersonalakte sei notwendig, um festzustellen, ob diese ordnungsgemäß geführt werde, was Auswirkungen auf von ihm betriebene Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer habe.
Der Generalstaatsanwalt in München beantragt mit Schreiben vom 10.08.2026, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Hierzu nahm der Strafgefangene nochmals mit Schreiben vom 18.08.2026 Stellung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen bereits deshalb vor, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung erforderlich ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da dem Beschwerdeführer ein Recht auf zeitnahe vollständige Akteneinsicht zusteht. Durch die Verweigerung der Justizvollzugsanstalt Z., ihm Akteneinsicht in den gesamten Bestand seiner Gefangenenpersonalakte zu gewähren, ist der Strafgefangene in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Den Gefangenen steht hinsichtlich der über sie geführten Akten der Vollzugsbehörde ein im Stufenverhältnis stehendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß Art. 204 BayStVollzG zu (so bereits – zu Art. 203 BayStVollzG a.F., der auf Art. 10 BayDSG verwiesen hat – OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2011 – 2 Ws 456/11 –, StV 2012, 168, juris Rn. 16). Art. 204 Abs. 1 BayStVollzG bestimmt ein Recht der Strafgefangenen auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten. Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der betroffenen Person nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, erhält sie gemäß Art. 204 Abs. 3 BayStVollzG Akteneinsicht (Senat, Beschluss vom 09.01.2025 – 204 StObWs 403/24 –, juris Rn. 15).
Die Regelung trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1, juris Rn. 146 ff.) des Gefangenen im Strafvollzug Rechnung und bezieht sich damit im Wesentlichen auf die von diesem Recht betroffenen Gefangenenpersonalakten (Art. 195 Abs. 1 BayStVollzG) und Gesundheitsakten (Art. 195 Abs. 2 BayStVollzG; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2016 – 2 BvR 1541/15 –, juris Rn. 16 ff. zum Anspruch des im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in seine Krankenakten; BayObLG, Beschluss vom 21.09.2023 – 204 StObWs 125/23 –, nicht veröffentlicht; s.a. KG, Beschluss vom 30.08.2021 – 2 Ws 60/21 Vollz –, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018 – 3 Ws 239/18 (StVollz) –, NStZ-RR 2019, 263, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 09.01.2025 – 204 StObWs 403/24 –, juris Rn. 16).
Vorliegend ist die grundsätzliche Berechtigung des Strafgefangenen in seine Gefangenenpersonalakte Einsicht zu nehmen nicht streitig. Von der Justizvollzugsanstalt nicht bestritten wird diese dem Antragsteller seit Mai 2020 fortlaufend gewährt. Die Justizvollzugsanstalt macht vorliegend lediglich geltend, dass wegen der Versendung von Aktenteilen an einen Sachverständigen diese Teile zur Akteneinsicht nicht zur Verfügung stehen würden. Dieser Einwand rechtfertigt jedoch eine nur unvollständige Gewährung von Akteneinsicht nicht.
Einem Gefangenen, dem seitens der Justizvollzugsanstalt ein Anspruch auf unbeschränkte Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte zugestanden wurde, ist der Zugang zu dieser zeitnah zu gewähren. Bei einem Zeitraum – wie hier – von mehreren Monaten ist dies nicht der Fall.
Eine bewilligte Akteneinsicht hat in der Regel nur dann Sinn, wenn der Gefangene diese alsbald nach der positiven Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht wahrnehmen kann. Insoweit ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Fall einer positiven Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht, die entsprechenden Akten zeitnah für den Gefangenen zugänglich sind. Dies wird in der Regel unproblematisch zu leisten sein, da sich die Gefangenenpersonalakte üblicherweise in den Räumen der Justizvollzugsanstalt befindet. Befindet sich die Gefangenenpersonalakte nicht in den Räumen der Justizvollzugsanstalt, hat die Anstalt Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie die außer Haus befindliche Gefangenenpersonalakte dem Gefangenen alsbald zur Verfügung stellen kann.
Zwar kann von der Justizvollzugsanstalt Z. nicht verlangt werden, dass sie Zweitakten anlegt. In Bayern besteht keine derartige Verpflichtung. Anders als in anderen Bundesländern, z. B. Ziff. 52 Abs. 3 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) des Landes Rheinland-Pfalz, wo dies für den Fall der Aktenversendung an einen Sachverständigen sogar explizit vorgeschrieben ist, und Ziff. 52 Abs. 3 der Vollzugsgeschäftsordnung für Hessen (VGO) enthält die hier einschlägige Ziff 52.3 der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO) keine entsprechenden Vorgaben zur Anlegung einer Zweitakte.
Jedoch hat die Justizvollzugsanstalt Vorkehrungen zu treffen, dass auf die Gefangenenpersonalakte in vertretbarer Zeit immer vollständig Zugriff genommen werden kann. Insoweit hat die Justizvollzugsanstalt sicherzustellen, dass etwaige Empfänger der Gefangenenpersonalakte, diese auf Anforderung unverzüglich der Justizvollzugsanstalt zurückgeben, damit diese dann ihrerseits vollständig Akteneinsicht gewähren kann und bei Bedarf diese auch anzufordern.
Dies zu Grunde gelegt steht dem Antragsteller ein Recht auf Einsicht in den gesamten Bestand seiner Gefangenenpersonalakte zu. Die Justizvollzugsanstalt Z. konnte sich vorliegend nicht darauf berufen, dass Teile der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers sich aushäusig beim Sachverständigen befanden, sondern hätte die dort lagernden Akten für eine Akteneinsichtnahme durch den Antragsteller beim Sachverständigen anfordern müssen.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Umstände der Beauftragung des Sachverständigen kam es insoweit nicht mehr an.
Da eine weitere Sachaufklärung nicht mehr zu erwarten und die Sache damit spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 27.07.2026 war aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt Z. zu verpflichten, dem Antragsteller vollständige Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte zu gewähren
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 204 BayStVollzG, Art. 208 BayStVollzG, Art. 195 BayStVollzG, Art. 203 BayStVollzG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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