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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 13.08.2026 – 203 StRR 500/26

Eingeschränkte Schuldfähigkeit, Demenzsyndrom, Steuerungsfähigkeit, Freiheitsstrafe, Spezialprävention, Täterpersönlichkeit, Strafausspruch
Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. März 2026 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Erlangen hatte die Angeklagte am 23. September 2025 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom 3. März 2026 als unbegründet verworfen. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.

II.

Randnummer 2

Bezüglich des Schuldspruchs ist die zulässige Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Revision Erfolg, denn der Strafausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Randnummer 3

1. Die Strafkammer ist der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt und hat eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angenommen. Nach den vom Tatgericht als nachvollziehbar erachteten Ausführungen der Gutachterin sei von einem Demenzsyndom mit kognitiven Beeinträchtigungen und Wesensänderungen auszugehen. Beim Abbau kognitiver Prozesse komme es zu Persönlichkeitsveränderungen und zu Verhaltensenthemmungen. Die vorliegende Demenz habe bei der Angeklagten im Rahmen einer Enthemmung unter Schwächung der Kontrollinstanzen die Tat begünstigt. Die Orientierung an bekannten Wertmaßstäben könne krankheitsbedingt verloren gegangen sein.

Randnummer 4

2. Mit diesen Feststellungen zur Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Erörterung von § 47 StGB eingehender als geschehen befassen müssen. Die floskelhafte Formulierung, die Kammer habe die Demenzerkrankung und ihre Auswirkungen berücksichtigt, genügt dem nicht, weil sich eine Berücksichtigung der Enthemmung in den Ausführungen zu § 47 StGB nicht widerspiegelt.

Randnummer 5

a. Nach § 47 StGB ist zu prüfen, ob besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Besondere Umstände sind solche, die die konkrete Tat oder die konkrete Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt üblicherweise abzuurteilender Fälle herausheben (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 69. Ed. 1.5.2026, StGB § 47 Rn. 9).

Randnummer 6

b. Da die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen als spezialpräventiv ungünstig angesehen wird (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 47 Rn. 2 m.w.N.) und deshalb nur in Ausnahmefällen als letzte Handlungsmöglichkeit zur Anwendung kommen darf, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles eingehend zu würdigen (KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – (6) 121 Ss 101/17 (42/17) –, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Die Unverzichtbarkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt umso ferner, je geringfügiger die konkrete Tatschuld ist (Kinzig in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2021, Band 3 16. Abschnitt § 64 Strafen C I 3 Rn. 38). Die Unerlässlichkeit darf nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen, Bewährungsbrüchen oder der Wirkungslosigkeit früherer Haftzeiten geschlossen werden (Kinzig a.a.O.).

Randnummer 7

c. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (zu allem BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 5 StR 325/21 –, juris Rn. 15 m.w.N., st. Rspr.).

Randnummer 8

d. Der Angeklagten darf im Rahmen von § 47 StGB daher nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, dass sie sich von einer früheren Bewährungsstrafe nicht von der Begehung einer weiteren einschlägigen Straftat habe abhalten lassen, nachdem das Landgericht der Sachverständigen folgend zu dem Ergebnis gekommen war, dass es die Angeklagte nicht mehr vermochte, sich an bekannten Wertmaßstäben zu orientieren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 StR 409/23-, juris Rn. 15). Die Feststellung des dementiellen Syndroms, das bereits zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung geführt hatte, bot hier einen speziellen Anlass, sich damit zu befassen, ob eine die Angeklagte weniger belastende und dennoch spezialpräventiv Erfolg versprechende Alternative zur Freiheitsstrafe bestand (vgl. TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 47 Rn. 11), zumal nach der vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Aussage des Ehemannes eine angemessene ärztliche Behandlung der Angeklagten vernachlässigt worden war.

Randnummer 9

3. Der Strafausspruch kann somit keinen Bestand haben. Das Urteil ist insoweit mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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