Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht
BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 5 AZN 193/26
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.5AZN193.26.0
Leitsatz
Eine Regelung in einem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan, nach der die Rückgabe einer erkanntermaßen fehlerhaft zugeteilten Sache zur Neuverteilung unterbleibt, wenn bereits ein Verhandlungstermin bestimmt wurde, ist nicht mit der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten
Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2025 - 19 Sa 620/21 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Der Streitwert wird auf 48.223,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Der - von der Beschwer-de insoweit hinreichend dargelegte - absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO) liegt vor. Die Entscheidung der 19. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
1. Eine Zuständigkeit der 19. Kammer für die anzufechtende Entscheidung vom 19. November 2025 konnte sich nur aus der Regelung in Anlage 2 V Buchst. b Geschäftsverteilung Hessisches Landesarbeitsgericht 2025 (GVP 2025) ergeben.
a) Die Anlage 2 V des GVP 2025 enthält Regelungen für den Fall der fehlerhaften Zuteilung von Verfahren. Danach hat, wenn bei einer früheren Zuteilung - auch der Vorjahre nach den seinerzeit geltenden Regelungen - Fachzuständigkeiten verkannt oder nicht erkannt wurden, eine „Rückgabe“ des Verfahrens „zur neuen Verteilung“ zu erfolgen (Anlage 2 V Buchst. a Satz 1 GVP 2025). Hiervon abweichend sieht Buchst. b Satz 1 dieser Bestimmung vor, dass eine Rückgabe ua. „ab Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung“ nicht mehr möglich ist. In diesem Fall verbleibt es nach Anlage 2 V Buchst. b Satz 3 GVP 2025 bei der „Zuständigkeit der bisherigen Kammer“.
b) Die Voraussetzungen dieser Regelungen lagen vor.
aa) Bei der im Jahr 2021 erfolgten Zuteilung des Verfahrens nach der damals maßgebenden Geschäftsverteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (GVP 2021) war die - vorrangige - Fachzuständigkeit der Kammer 6 übersehen worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - auch - vom Kläger beanspruchte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Daher bestand nach dem bei Eingang der Berufung am 26. Mai 2021 geltenden GVP 2021 nach dessen 2. Teil A VI Satz 1 und 2 eine - allen anderen Fachzuständigkeiten vorgehende - Fachzuständigkeit der 6. Kammer, für die es weder auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche noch auf den rechtlichen Schwerpunkt des Verfahrens ankam. Dies zeigen die Bestimmungen des GVP 2021 in 2. Teil B II Nr. 3, 2. Teil C III Nr. 5 und 6 sowie 2. Teil C IV Nr. 3. Nach 2. Teil B II Nr. 3 GVP 2021 ist, wenn - wie im Ausgangsverfahren - mehrere Ansprüche in einem Berufungsverfahren geltend gemacht werden, für die mehrere Fachzuständigkeiten bestehen, diejenige Kammer zuständig, für die eine vorgehende Fachzuständigkeit geregelt ist. Dieser Vorrang greift nach 2. Teil C III Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und 2. Teil C IV Nr. 3 GVP 2021 auch, wenn es sich bei dem eingehenden Verfahren um eine Parallel- oder Folgesache handelt. Ausgehend hiervon war die im Jahr 2021 erfolgte Zuteilung des Verfahrens an die 19. Kammer, wie sie in den Aktenvorblättern dokumentiert ist, fehlerhaft.
bb) Diese Fehlerhaftigkeit bestand auch in den folgenden Jahren fort. Denn nach den jeweiligen Regelungen zu „Altsachen“ in den Geschäftsverteilungsplänen des Hessischen Landesarbeitsgerichts für die Jahre 2022 bis 2025 verblieben die bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Jahres eingegangenen Sachen bei den Kammern, die nach der bisherigen Geschäftsverteilung „zuständig“ waren, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurden. Eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung erfolgte dort nicht. Auch im November 2025 bestand weiterhin nach 2. Teil A VI Satz 1 und 2 GVP 2025 eine - allen anderen Fachzuständigkeiten vorgehende - Fachzuständigkeit der 6. Kammer, die nach 2. Teil B II Nr. 3 GVP 2025 auch dann vorrangig ist, wenn mehrere Ansprüche in einem Berufungsverfahren geltend gemacht werden, für die mehrere Fachzuständigkeiten bestehen. Ob es sich bei dem betreffenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch um eine Parallel- oder Folgesache handelte, ist unerheblich, da auch für diese nach 2. Teil C I Nr. 2 Satz 1 GVP 2025 die Fachzuständigkeit vorgeht.
cc) Die fehlerhafte Zuteilung des Verfahrens war jedenfalls seit dem 14. August 2025 bekannt. An diesem Tag fertigte die Vorsitzende der 19. Kammer in den Verfahren - 19 SLa 468/25 - und - 19 SLa 489/25 - Vermerke, in denen sie von einer Unzuständigkeit ihrer Kammer wegen einer vorrangigen Fachzuständigkeit der 6. Kammer ausging. Dort waren zwischen denselben Parteien mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Streitgegenstände für andere Zeiträume gegenständlich. Beide Verfahren wurden an die 6. Kammer abgegeben, während im vorliegenden Verfahren am 27. August 2025 eine (weitere) Kammerverhandlung stattfand und am 19. November 2025 schließlich die anzufechtende Entscheidung verkündet wurde. Damit konnte sich eine fortbestehende Zuständigkeit der 19. Kammer für das vorliegende Verfahren nur aus der Anlage 2 V Buchst. b Satz 1 GVP 2025 ergeben. Da im vorliegenden Verfahren bereits eine mündliche Verhandlung am 26. Juni 2024 stattgefunden und der Folgetermin am 27. August 2025 von der Vorsitzenden bereits im Februar 2025 bestimmt worden war, erfolgte im Hinblick auf die in Anlage 2 V Buchst. b Satz 3 GVP 2025 vorgesehene Regelung - Zuständigkeit der „bisherigen Kammer“ - keine Abgabe an die zuständige Fachkammer.
2. Die Regelung in Anlage 2 V Buchst. b GVP 2025 ist jedoch mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
a) Die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG will der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - Rn. 22 mwN). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt daher, dass die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - Rn. 25 mwN). Ob eine Zuständigkeitsregel in einem Geschäftsverteilungsplan diesen Vorgaben gerecht wird, ist vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerfG 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - Rn. 29 mwN; 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - Rn. 20).
b) Daran gemessen genügt die Regelung in Anlage 2 V Buchst. b GVP 2025 nicht den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift ordnet die Zuständigkeit einer Kammer für ein Verfahren an, wenn trotz erkanntermaßen fehlerhaft erfolgter Zuteilung dieses Verfahrens an die betreffende Kammer dort bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde. Damit regelt die Bestimmung nicht im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit eines Spruchkörpers. Vielmehr begründet sie lediglich im Nachhinein durch einen später eintretenden Umstand eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Zuständigkeit des erkennenden Spruchkörpers. Der Zeitpunkt, ab dem dessen Zuständigkeit gegeben sein soll, hängt dabei von einem Umstand - der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - ab, dessen Eintritt durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers selbst festgelegt wird. Eine solche Regelung eröffnet die Möglichkeit ihres manipulativen Gebrauchs und widerspricht daher der Garantie des gesetzlichen Richters. Die Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfG 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - Rn. 31; 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - Rn. 22).
3. Die Beschwerde hat das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag dargetan. Sie hat hinsichtlich der gerichtsinternen Vorgänge durch Akteneinsicht und Anfrage bei der Vorsitzenden eine zweckentsprechende Aufklärung versucht (vgl. dazu BAG 25. Januar 2024 - 10 AZN 677/23 - Rn. 10), nach der von dem vorstehend zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen ist.
II. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit in analoger Anwendung von § 72a Abs. 7 ArbGG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206). Die Sache wirft beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfragen auf.
1. Soweit die Beschwerde die begehrte Revisionszulassung auf einen Grund iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG stützt, formuliert sie unter C I (S. 10 ff. der Beschwerdebegründung) bereits keine abstrakte Rechtsfrage, also eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Die Frage zielt - ungeachtet ihrer abstrahierten sprachlichen Fassung - lediglich darauf ab, die Rechtskraftwirkung in Bezug auf ein spezifisches Urteil mit einer bestimmten Begründung zu überprüfen. Damit geht es nicht um die bloße Auslegung von § 322 Abs. 1 ZPO, sondern letztlich nur um seine (un-)zutreffende Anwendung in einem spezifischen Fall (vgl. zur Unzulässigkeit solcher Fragestellungen BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624/19 - Rn. 29).
Zudem legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, dass sich das Landesarbeitsgericht mit der in der Beschwerdebegründung formulierten Frage befasst hat. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit gerade nicht „ohne Prüfung des Einzelfalls“ entschieden, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen.
2. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz vermag die Beschwerde unter C II (S. 16 f. sowie S. 12 f. der Beschwerdebegründung) nicht aufzuzeigen. Sie behauptet lediglich, das Landesarbeitsgericht habe den von ihr formulierten Rechtssatz aufgestellt. Sie erläutert dies aber nicht näher und stellt nicht dar, aufgrund welcher Schlussregeln der Rechtssatz aus den fallbezogenen Ausführungen der anzufechtenden Entscheidung herzuleiten sein soll. Ausgehend hiervon kann die Beschwerde keine Divergenz zu den angezogenen Entscheidungen, insbesondere des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1996 (- 7 Sa 367/96 -) und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 (- 19 Sa 258/11 -) aufzeigen.
3. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beschwerde unter C IV (S. 19 ff. der Beschwerdebegründung) hilfsweise auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz wegen „unterlassener Differenzierung bei der Dauer der Rechtskraftwirkung“ stützen will. Auch hier fehlt es an der Darlegung, wie die Beschwerde den von ihr behaupteten „pauschalen Rechtssatz“ aus der anzufechtenden Entscheidung ableitet. Ohne diese Darlegung wird weder hinreichend deutlich, dass das Landesarbeitsgericht die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt fallübergreifend gestellt und beantwortet hat, noch dass auf Grundlage eines vermeintlichen Rechtssatzes eine Divergenz zu den von der Beschwerde angezogenen Entscheidungen in Betracht kommen könnte. Da die Beschwerde zudem rügt, das Landesarbeitsgericht lege seiner Entscheidung eine „offensichtlich unzutreffende Vorstellung von Rechtskraft“ zugrunde (S. 20 der Beschwerdebegründung), dürfte es ihr im Kern um eine unzutreffende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts gehen, die jedoch keinen Zulassungsgrund iSd. § 72a Abs. 3 ArbGG darstellt.
4. Auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Zielvereinbarung und der für die Schadensbemessung zugrunde zu legenden Benotung vermag die Beschwerde unter D II (S. 24 ff. der Beschwerdebegründung) keine Zulassungsgründe aufzuzeigen. Sie stützt sich auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, formuliert jedoch schon keine abstrakte Rechtsfrage (vgl. zu den Anforderungen BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624/19 - Rn. 23). Hinsichtlich ihrer - abstrakt für eine Vielzahl von Beurteilungs- bzw. Benotungssystemen formulierten - Frage bleibt bereits unklar, auf welche Rechtsnorm sie sich beziehen soll.
5. Auf von der Beschwerde geltend gemachte etwaige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterlassene Hinweise und eine Überraschungsentscheidung (C III, S. 17 ff. der Beschwerdebegründung) kommt es vor dem Hintergrund der Zurückverweisung nicht (mehr) an.
III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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