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Rechtsprechung · ArbG Münster

ArbG Münster, Urteil vom 20.01.2026 – 4 Ca 850/25

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGMS:2026:0120.4CA850.25.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 20.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Randnummer 3

Die Klägerin ist Trägerin einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychThG. Die Anerkennung erfolgte durch Bescheid des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 06.05.2019. Die Akademie bietet eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (KJPsychThAprV) vom 18.12.1998 zum Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16.06.1998 in der jeweils geltenden Fassung. Die Parteien schlossen am 29.06.2022 einen Vertrag über die Ausbildung der Beklagten zur approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. In diesem heißt es auszugsweise:

Randnummer 4

„§ 6

Randnummer 5

Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung

Randnummer 6

1) Die Ausbildung beginnt am 01.03.2023, jedoch nicht vor dem Ausstellungsdatum des zugangsberechtigten Hochschulzeugnisses.

Randnummer 7

2) Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf, nach Beendigung der Ausbildung (Bescheinigung über praktische und theoretische Ausbildung durch die Ausbildungsakademie).

Randnummer 8

3) Das Vertragsverhältnis kann vom Auszubildenden mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Randnummer 9

4) Das Vertragsverhältnis kann von der Ausbildungsakademie mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, wenn der Vertrag über die praktische Ausbildung (Ausbildungs-/Arbeitsvertrag) - egal aus welchem Rechtsgrund - beendet worden ist oder der Ausbildungsteilnehmer die Lehrveranstaltungen und/oder praktischen Ausbildungsteile (Vollzeitstelle, Praxistätigkeit) länger als 3 Monate, trotz schriftlicher Aufforderung, nicht mehr besucht.

Randnummer 10

[…]

Randnummer 11

§8

Randnummer 12

Zahlungspflicht im Falle einer Kündigung

Randnummer 13

Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung, sind die Kosten der Ausbildung vom Ausbildungsteilnehmer zu tragen, wenn der Ausbildungsteilnehmer den Vertrag gern. § 6 Abs. 3 selbst gekündigt hat oder er durch sein Verhalten zur Kündigung nach § 6 Abs. 4 und § 7 dieses Vertrages Anlass gegeben hat. Die Kosten betragen im ersten Jahr der Ausbildung 14.000,-€, im zweiten Jahr 7.500,-€, im dritten Jahr 5.000,-€. Die Kosten werden dann pro vollen Monat des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berechnet.“

Randnummer 14

Die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuthen erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsplänen und umfasst sowohl theoretische als auch praktische Anteile. Sie erstreckt sich über vier Jahre und vermittelt fundierte Kenntnisse in anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, mit einer vertieften Ausbildung in einem dieser Verfahren. Die Ausbildung bei der Klägerin ist wie folgt strukturiert:

Randnummer 15

Ausbildungsstruktur:

Randnummer 16

17Theoretische Ausbildung:

Randnummer 18

Diese umfasst 4.200 Unterrichtsstunden und wird von der Klägerin durchgeführt. Details des umfangreichen Curriculums sind in den Anlagen 4a, 4b, 4c beigefügt.

Randnummer 19

20Praktische Ausbildung:

Randnummer 21

Die praktische Tätigkeit (PT1 und PT2) wird in einer psychiatrischen Klinik durchgeführt. Die Beklagte absolvierte diese in der psychiatrischen Klinik des Gesundheitszentrums A.

Randnummer 22

Die Besonderheit der Ausbildung bei der Klägerin besteht nach Ansicht der Klägerin darin, dass die Ausbildungsteilnehmer keine Gebühren für die theoretische Ausbildung zahlen müssen. Die Ausbildung bei der Klägerin ist so konzipiert, dass die Teilnehmer keine Vorfinanzierung leisten müssen und gleichzeitig durch die Vergütung aus der praktischen Ausbildung in der Klinik oder Tagesklinik des Gesundheitszentrums ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Klägerin refinanziert die theoretische Ausbildung und Prüfung durch die Einnahmen aus den ambulanten Behandlungen (Überschussanteil), die von den Ausbildungsteilnehmern im dritten und vierten Jahr selbstständig durchgeführt werden. Diese Behandlungen werden von den Krankenkassen finanziert. Zu einer derartigen Refinanzierung kam es nach dem Ausscheiden der Beklagten nach dem 2. Jahr nicht mehr.

Randnummer 23

Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2024. Die Beklagte wechselte in das dritte Ausbildungsjahr des Ausbildungsinstitutes

Randnummer 24

B GmbH

Randnummer 25

Lehrinstitut C, Zentrum Ausbildung Psychotherapie, Kliniken am D,

Randnummer 26

XX Str. XX-XX, XXXXX C.

Randnummer 27

Die B GmbH erkannte die 2-jährige Ausbildung bei der Klägerin nach der Vorlage der Bescheinigungen voll an.

Randnummer 28

Die Klägerin errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 20.250 €.

Randnummer 29

Mit der beim Arbeitsgericht Münster am 22.5.2025 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr begehrten Anspruch weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des (BAG) vom 03.03.2022 (Az 9 AZR 260/21, Rn. 21) sei vorliegend nicht anwendbar. Die strittige Zahlungsklausel sei in den Ausbildungsvertrag eingeführt worden, um zu verhindern, dass Ausbildungsteilnehmer durch eine Kündigung, vor dem Durchlaufen der „Refinanzierungsphase“ (drittes und viertes Ausbildungsjahr), keinen Beitrag für die Ausbildung zahlen. Es bestehe kein klassisches Arbeitsverhältnis und die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BAG sei von vornherein nicht entsprechend anwendbar.

Randnummer 30

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 31

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.250,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2025 zu zahlen.

Randnummer 32

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 33

die Klage abzuweisen.

Randnummer 34

Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung in § 8 des Ausbildungsvertrages vom 29.06.2022 inhaltlich nicht den Voraussetzungen genüge, die das Bundesarbeitsgericht an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung stelle. Die von der Klägerin im Vertrag vorgegebene Klausel sei offensichtlich unwirksam, weil sie keine ausgewogene Gesamtregelung und daher eine unangemessene Regelung zulasten der Beklagten darstelle. Eine geltungserhaltende Reduktion komme ersichtlich nicht in Betracht. Die Klausel sei zudem intransparent.

Randnummer 35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Randnummer 37

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Randnummer 39

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 8 Satz 1 des Ausbildungsvertrags nicht zu. Die Regelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam.

Randnummer 40

Bei den im Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen. Der Vertrag weist außer den persönlichen Daten der Beklagten keine individuellen Besonderheiten auf. Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Fortbildungsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316).

Randnummer 41

Die Wirksamkeit der im Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden ist anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechen ausgestalten (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 8 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Fortbildungskosten zurückzuerstatten hat. Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN).

Randnummer 42

§ 8 des Fortbildungsvertrags unterscheidet zwischen verschiedenen Beendigungstatbeständen, die eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen können. § 8 Satz 1 1. Fall des Ausbildungsvertrages knüpft die Rückzahlungspflicht an sämtliche Eigenkündigungen des Ausbildungsteilnehmers, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Eigenkündigung erfolgt. Die Rückzahlungsklausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss einerseits die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhält. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 164, 316). Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers - zB durch ein vertragswidriges Verhalten - zu einer Kündigung veranlasst oder mitveranlasst wird. Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll. Auch unter dieser Voraussetzung ist eine Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten weder durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers noch durch gleichwertige Vorteile des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21). Vorliegend greift die Rückzahlungspflicht bei einer Eigenkündigung ohne jegliche Rücksicht auf den Grund für die Eigenkündigung. Damit ist die Rückzahlungspflicht auch dann ausgelöst, wenn die Klägerin ihrerseits durch grob vertragswidriges Verhalten die Eigenkündigung des Ausbildungsteilnehmers provoziert. Allein aus diesem Grunde erscheint die Klausel als unangemessen, weil der Ausbildungsteilnehmer gezwungen wäre, sogar grobe, schwerste Pflichtverletzungen der Klägerin hinzunehmen und nicht eine Eigenkündigung auszusprechen, wenn die Rückzahlungspflicht nicht ausgelöst werden soll. Ob die Klausel auch aus anderen Gründen als unangemessen erscheint, kann dahinstehen.

Randnummer 43

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach Ansicht der Klägerin die genannte Rechtsprechung des BAG nicht anwendbar wäre, weil die Ausbildung durch die Einnahmen aus den ambulanten Behandlungen (Überschussanteil), die von den Ausbildungsteilnehmern im dritten und vierten Jahr selbstständig durchgeführt werden, refinanziert werde. Nach Ansicht des Gerichts hängt die oben dargestellte Argumentation zur Unangemessenheit der Klausel nicht von der konkreten Refinanzierung der Klägerin ab. Überdies erscheint die Fallgestaltung auch nicht wesentlich unterschiedlich von den sonstigen Fällen einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung. Auch in solchen Fällen soll sich die Investition, die Fortbildungskosten, durch eine spätere Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber amortisieren, weshalb Bindungsfristen mit Rückzahlungsklauseln vereinbart werden.

Randnummer 44

Ob der Rückzahlungsanspruch auch aus anderen Gründen scheitert, kann dahinstehen.

II.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Randnummer 48

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 49

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Randnummer 50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Randnummer 51

Landesarbeitsgericht Hamm

Randnummer 52

Marker Allee 94

Randnummer 53

59071 Hamm

Randnummer 54

Fax: 02381 891-283

Randnummer 55

eingegangen sein.

Randnummer 56

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Randnummer 57

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 58

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Randnummer 59

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Randnummer 60

61Rechtsanwälte,

62Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

63juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Randnummer 64

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Randnummer 65

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 PsychThG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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