Rechtsprechung · AG Recklinghausen
AG Recklinghausen, Beschluss vom 17.06.2024 – 42 F 68/24
- Spruchkörper
- Abt. 42
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE1:2024:0617.42F68.24.00
Tenor
Der Befangenheitsantrag der Kindesmutter vom 27.05.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn objektive Gründe vorhanden sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH NJW-RR 2003, 220; mit weiteren Einzelheiten Schnitzler NZFam 2016, 781). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist, unerheblich ist auch, ob er sich befangen fühlt (BverfG NJW 1987, 430). Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (BGH NJW 2004, 164). Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters. Die Überprüfung der Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten. Ein Befangenheitsgrund liegt vor, wenn der Richter während des Verfahrens gegen die gebotene Objektivität verstößt.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der abgelehnte Richter gegen die gebotene Objektivität verstoßen hätte und damit aus Sicht der Kindesmutter der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht.
Die Frage, ob der Schwere des Kindesentzugs und dessen Folgen für das Kind nicht genügend Aufmerksamkeit und Relevanz gegeben worden ist, ist im Rahmen der nach § 1697a BGB gebotenen Kindeswohlprüfung festzustellen und wäre erst im Beschwerdeverfahren nach einer getroffenen Entscheidung von dem Rechtsmittelgericht zu überprüfen.
Ein Grund, an der Objektivität des abgelehnten Richters im Hinblick auf die Auswahl der bestellten Verfahrensbeiständin zu zweifeln, ist nicht gegeben. Es liegt keinerlei Anhaltspunkt vor, dass der abgelehnte Richter diese Verfahrensbeiständin gewählt hätte, da er von ihr ein bestimmtes Ergebnis erwartet hätte. Die Bewertung des Berichts der Verfahrensbeiständin und inwiefern deren Ausführungen für die Entscheidung als bedeutsam sind, obliegt ebenfalls dem abgelehnten Richter, ist noch nicht erfolgt und wäre ggf. erst danach in der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen.
Die Entscheidung über den Antrag der Bevollmächtigten der Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin zu entpflichten, hat sich der abgelehnte Richter im Übrigen nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2024 noch vorbehalten.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin in der Sache kann die Ablehnung des Richters bereits nicht gestützt werden, da dieser hierauf keinen Einfluss hat und auch nicht haben darf. Ein Verfahrensbeistand hat unabhängig zu berichten und eigene Feststellungen zu treffen und ggf. einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. Die Bewertung erfolgt durch den Richter und wäre ggf. in der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen.
Der abgelehnte Richter hat im vorliegenden Verfahren auch noch keine Entscheidung getroffen und es der Kindesmutter damit nicht unmöglich gemacht, noch Einwendungen gegen die Ausführungen der Verfahrensbeiständin zu erheben.
Ein Grund von einer Befangenheit des Richters ausgehen zu müssen liegt nicht darin, dass der Bericht der Verfahrensbeiständin der Kindesmutter bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten erst kurz vor dem Termin vorlag. Kindschaftssachen sind vorrangig zu terminieren (§ 155 FamFG). Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, dass Berichte von Verfahrensbeiständen erst kurz vor dem Termin vorliegen oder sogar erst im Termin auch mündlich erstattet werden. Allenfalls dann, wenn den Beteiligten danach keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben würde, könnte dies die Annahme der Befangenheit begründen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es sollte noch eine Kindesanhörung stattfinden. Die Kindesmutter hätte deshalb noch Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
Ein Anhaltspunkt für die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser beabsichtigt hatte, das Kind auf einem Spielplatz auch in Anwesenheit des Kindesvaters anzuhören. Eine Kindesanhörung ist nach § 159 FamFG vorgeschrieben. Die Anwesenheit des Kindesvaters sollte dabei offensichtlich erfolgen, um auch Feststellungen zur Bindung des Kindes an den Kindesvater machen zu können als Gesichtspunkt der erforderlichen Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB. Ein Ablehnungsgrund würde unter diesen Umständen allenfalls vorliegen, wenn der abgelehnte Richter eine Entführung des Kindes durch den Kindesvater im Rahmen der Anhörung auf dem Spielplatz selbst für möglich gehalten hätte und dies dann ggf. hinnehmen wollte. Auch hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Damit kann die Kindesmutter ihren Befangenheitsantrag auch nicht darauf stützen, dass der abgelehnte Richter keine besonderen Schutzmaßnahmen für die Kindesanhörung auf dem Spielplatz angeordnet hatte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Recklinghausen, 17.06.2024 Amtsgericht
Y. Richter am Amtsgericht
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