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Rechtsprechung · AG Gütersloh

AG Gütersloh, Beschluss vom 20.06.2024 – 16 F 78/24

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGGT:2024:0620.16F78.24.00

Tenor

Gegen den Antragsgegner wird auf die sofortige Beschwerde vom 17.05.2024 gegen den ablehnenden Ordnungsgeldbeschluss vom 29.04.2024, zugestellt am 06.05.2024, ein an die Zahlstelle zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

Der ablehnende Beschluss vom 29.04.2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Dem Antragsgegner ist aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Gütersloh vom 05.02.2024 (AZ: 16 F 78/24) unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,

Randnummer 3

- die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

Randnummer 4

- sich der Wohnung der Antragstellerin – K-straße in B - weniger als 20 Meter zu nähern

Randnummer 5

- sich der Antragstellerin und der Arbeitsstätte der Antragstellerin – H.-R.-Straße in B, - weniger als 20 Meter zu nähern

Randnummer 6

- der Antragstellerin aufzulauern

Randnummer 7

- mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen

Randnummer 8

- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Randnummer 9

Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Randnummer 10

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

Randnummer 11

Hiergegen hat der Antragsgegner zumindest dreimal verstoßen.

Randnummer 12

Am 02.03.2024 ist er mit dem Fahrrad durch die K-straße gefahren unmittelbar an der Wohnung der Antragstellerin vorbei. Sofern der Antragsgegner der Auffassung war, er müsse nur Abstand zur Antragstellerin, nicht aber ihrer Wohnung einhalten, entschuldigt dies nicht die entsprechende Handlung.

Randnummer 13

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes für diesen Verstoß war zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen für die Antragstellerin besonders beeinträchtigen Verstoß handelt, zumal sie sich auch nicht im Sichtbereich des Antragsgegners befand und dieser auch nicht davon ausgehen musste, dass die Antragstellerin ihn im Moment des Vorbeifahrens wahrnimmt. Ein Ordnungsgeld von 50 € erscheint angemessen aber auch ausreichend, um dem Antragsgegner die Zuwiderhandlung vor Augen zu führen.

Randnummer 14

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es zu einem weiteren Verstoß am 10.03.2024 im Rahmen eines Vorbereitungslaufs gekommen. Beide befanden sich nach dem Lauf zeitgleich an einem Teestand. Der Antragsgegner erklärt selbst, dass er keinen Abstand hergestellt hat, da die Antragstellerin den Teestand sofort wieder verlassen habe. Die Herstellung des Abstandes war jedoch seine Aufgabe. Aus dem vorgelegten Foto ist zu erkennen, dass sich der Antragsgegner noch in unmittelbarer Nähe befand. Auch wenn er mit dem Rücken zu der Antragstellerin steht, war ihm wie auch den Zeugen deutlich die Anwesenheit der Antragstellerin bewusst. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen, sofort deutlich Abstand herzustellen und darauf zu achten, dass dieser auch nicht gekürzt wird.

Randnummer 15

Nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, das ihm bewusst war, dass sich die Antragstellerin in der Nähe aufhält und er dennoch ihr die Einhaltung des notwendigen Abstands überlassen hat, erscheint ein Ordnungsgeld von 100 € angemessen.

Randnummer 16

Zu einem dritten Verstoß ist es am 21.04.2024 gekommen durch das Versenden der WhatsApp Nachricht "Da kann sie wieder lachen" in die gemeinsame WhatsApp Gruppe der Laufgruppe. Es ist bereits wenig glaubhaft, dass der Antragsgegner mit der Äußerung nicht die Antragstellerin sondern die Zeugin A gemeint hat. Es kommt jedoch darauf an, wie der Empfänger die Äußerung verstanden hat. Jedenfalls die Antragstellerin als auch die Zeugin M haben die Äußerung eindeutig in Richtung Antragstellerin aufgefasst. Darüber hinaus ist dem Antragsgegner jedwede Kommunikation auch über Soziale Netzwerke mit der Antragstellerin untersagt. Auch Äußerungen jeglicher Art in WhatsApp-Gruppen, deren Teilnehmerin auch die Antragstellerin ist, sind damit untersagt, auch wenn die Antragstellerin nicht das Ziel der Äußerung sein sollte. Aufgrund des deutlichen und auch wiederholten Verstoßes erscheint ein Ordnungsgeld von 250 € angemessen.

Randnummer 17

Ob und welche Äußerung gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des Laufes gefallen hinsichtlich des Abstandsgebotes "20 Meter" konnte nach der Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner lediglich seine Begleiter auf das Abstandsgebot hingewiesen hat.

Randnummer 18

Ebenfalls kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 03.03.2024 oder am 27.04.2024 wahrgenommen und bemerkt hat, dass der Abstand zu gering war.

Randnummer 19

Die Entscheidung beruht auf § 95 Abs. 1 Nr. 4 96 Abs. 1 S. 3 FamFG i. V. m. § 890 ZPO.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG.

Randnummer 21

B

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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