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Rechtsprechung · AG Eschweiler

AG Eschweiler, Beschluss vom 08.05.2024 – 15 F 80/23

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGAC2:2024:0508.15F80.23.00
Normenkette
§ 1602 BGB; § 94 I a SGB XII; § 43 II 1 SGB XII

Leitsatz

Leistungen der Grundsicherung sind bedarfsdeckend

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab Juli 2023 zu zahlen.

Der Widerantrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Sie war mit dem Vater der Antragsgegnerin verheiratet. Die Antragstellerin und der Vater der Antragsgegner haben sich im Juli 2019 nach einem körperlichen Übergriff des Vaters der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin getrennt. Es insoweit zu einem Gewaltschutz- und Strafverfahren gekommen.

Randnummer 3

Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, nämlich die hiesige Antragsgegnerin, geb. am 11.11.2005 und der Sohn H., geboren am 08.05.2010. Die Kinder haben gemeinsam im Haushalt der Antragstellerin gelebt, bis zu einem Vorfall zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin kam. Die Antragsgegnerin zog etwa Ostern 2023 zu ihrem Vater. Sie hat am 21.11.2023 G. geboren. Mit dem Kindesvater von G. lebt sie bisher nicht zusammen. Seit 01.12.2023 lebt die Antragsgegnerin mit G. alleine.

Randnummer 4

Die Antragstellerin trägt vor, Angst vor dem Vater der Antragsgegnerin zu haben und wohnt an einem im Verfahren nicht bekannt gegebenen Ort. Die Antragstellerin, die Programmiererin ist, bezieht seit dem 21.06.2023 Krankengeld in Höhe von täglich netto 76,91 € (Bl. 31 d.A.) (= monatlich 2.307,30 €). Für H. erhält die Antragstellerin Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 395 € und das Kindesgeld 250 €.

Randnummer 5

Die Antragstellerin hat folgende monatliche Kreditverbindlichkeiten:

Randnummer 6

a) Kredit K., Finanzierung Gasheizung, monatliche Rate 275,29 €

Randnummer 7

b) Kredit K., Umschuldung insbes. PKW, Möbel, monatliche Rate 446,29 €

Randnummer 8

c) Kredit K., Renovierung Wohnzimmer, monatliche Rate 59,47 €

Randnummer 9

d) Kredit Immobilie, monatliche Rate 708,96 €

Randnummer 10

Die Antragstellerin zahlt monatlich 100,00 € Kinderbetreuungskosten an ihren Arbeitgeber zurück.

Randnummer 11

Die Antragstellerin zahlt an die ERGO Unfallversicherungskosten monatlich 29,88 € und auf eine Krankenzusatzversicherung bei der DKV 31,40 €.

Randnummer 12

Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Dieses beträgt für

Randnummer 13

Juli 2023 | 727,65 €

August 2023 | 520,80 €

September | 520,80 €

Oktober 2023 | 520,80 €

November 2023 | 536,76 €

Ab Dezember 2023 | 843,55 € (Bl. 49 des VKH-Heftes)

Randnummer 14

Daneben erhält die Antragsgegnerin Kindergeld von 250 €.

Randnummer 15

Der Vater der Antragsgegnerin bezieht ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Vater des Kindes G. beziehet auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Randnummer 16

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Dieses hat eine Wohnfläche von 129 m² oder 150 m². Die Antragstellerin hat am 16.05.2023 das Haus – wie sie vorträgt – überstürzt verlassen und ist untergetaucht. Das Haus wurde von ihr über langen Zeitraum nicht geräumt. Das Objekt hatte Feuchtigkeitsschäden, wobei der Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist. Das Objekt ist für 358.000,00 € im März 2024 veräußert worden. Nach dem Auszug der Antragstellerin bis zum Verkauf stand das Haus leer.

Randnummer 17

Die Antragstellerin behauptet, sie sei arbeitsunfähig. Der Ehestreit habe zu einer psychischen Belastung geführt, die es ihr unmöglich mache zu arbeiten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Die Antragsgegnerin habe sie hintergangen und körperlich angegriffen.

Randnummer 18

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Antragstellerin mit Beschluss vom 14.06.2023 – 15 F 44/23 – verpflichtet worden, 100 % des Mindestunterhalts abzüglich halbes Kindesgeld an den Kindesvater der Antragsgegnerin zu zahlen. Bios September 2023 hat die Antragstellerin diesen Unterhalt gezahlt.

Randnummer 19

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Eschweiler vom 14.06.2023, Az.: 15 F 44/23 festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, zu Händen der Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab dem Monat Juli 2023 zu zahlen.

Randnummer 20

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.

Randnummer 21

Im Wege des Widerantrags beantragt sie, die Antragstellerin zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Juli 2023 den Mindestkindesunterhalt der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes monatlich im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats zu zahlen, den rückständigen Unterhalt sofort.

Randnummer 22

Sie behauptet, dass sie die Volkshochschule in der Schwangerschaft krankheitsbedingt nicht mehr besuchen konnte. Sie habe Übelkeit und Erbrechen gehabt.

Randnummer 23

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und Beiakte 15 F 44/23 – Bezug genommen.

Randnummer 24

Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, nicht zu Unterhaltszahlungen aus der einstweiligen Anordnung verpflichtet zu sein, ist zulässig. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt kann sowohl durch einen Abänderungsantrag gemäß § 54 FamFG als auch mit einem negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren oder mit einem Antrag gemäß § 52 Abs. 2 FamFG vorgegangen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 6 WF 155/14 –, juris). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag stellt – worauf das Gericht hingewiesen hat - einen negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren dar.

Randnummer 25

Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet; der Widerantrag unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin gemäß § 1601 BGB zu zahlen.

Randnummer 26

Die Antragstellerin ist zwar leistungsfähig, die Antragsgegnerin aber nicht bedürftig.

Randnummer 27

Juli 2023 bis Oktober 2023:

Randnummer 28

Die Antragsgegnerin ist minderjährig. Ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung besuchte sie (grundsätzlich) die Volkshochschule. Nach ihrem Vortrag konnte sie bedingt durch die Probleme in der Schwangerschaft am Unterricht nicht teilnehmen. Sie begehrt den Mindestunterhalt.

Randnummer 29

Die Antragstellerin ist nach § 1601 BGB ihrem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig.

Randnummer 30

Ab 6 Wochen vor der Geburt (und somit ab 10. Oktober 2023) ist zwar nach § 1615 l Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB auch der Vater von G. der Antragsgegnerin gegenüber unterhaltspflichtig. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin schon vor der Geburt des Kindes in Ausbildung befunden hat, ändert an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Vaters von G. nichts, da es unerheblich ist, ob eine „Nichterwerbstätigkeit“ erst mit der Geburt des Kindes eintritt oder schon vorher bestanden hat. Seine Unterhaltsverpflichtung geht auch der Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin vor. Der Vorrang der Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist. Fiktive Einkünfte werden insoweit nicht berücksichtigt (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2009 – 4 UF 24/09 –, Rn. 2, juris). Da der Vater von G. nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, ist er nicht leistungsfähig.

Randnummer 31

Die Antragstellerin ist somit auch im Oktober 2023 grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Randnummer 32

Die Antragsgegnerin ist jedoch nach § 1602 Abs. 1 BGB nicht bedürftig.

Randnummer 33

Bedürftig ist nur, wer seinen Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist unterhaltsberechtigt. Das BGB normiert in der genannten Norm den Grundsatz uneingeschränkter Verantwortung für den eigenen Lebensunterhalt (FS Familienrechtsreform, II. Der Elternunterhalt – Tradition in einer sich ändernden Gesellschaft?, beck-online)

Randnummer 34

Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu gehören auch die dem Unterhaltsgläubiger gewährten Grundsicherungsleistungen, wenn sie – anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschussleistungen – nicht subsidiär sind. Nach § 43 II 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S. des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Die Antragstellerin hat ein Jahreseinkommen von 27.687,60 € und somit von unter 100.000 €. Die Antragsgegnerin erhält somit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die als Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig sind. Sie sind mithin als Einkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (BGH, Urteil vom 20. 12. 2006 - XII ZR 84/04, beck-online; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997 [1001]; Günther, FF 2003, 10 [14]; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1061; Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1361 BGB, Rn. 14).

Randnummer 35

In Höhe der der Antragsgegnerin gewährten Grundsicherungsleistungen ist die Antragsgegnerin mithin nicht mehr unterhaltsbedürftig.

Randnummer 36

Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht nach § 33 SGBII auf das Jobcenter übergegangen (und kann dem entsprechend auch nicht zurückabgetreten werden). Nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGBII gehen auf die Träger der Grundsicherung Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person als Kind des Verpflichteten schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Ein Anspruchsübergang ist somit nach § 33 SGBII ausgeschlossen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind daher als Einkommen anzusehen (Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1361 BGB, Rn. 14; Scholz FamRZ 2006, 1417; Schürmann FuR 2006, 349; Grü/v Pückler Rn 24a).

Randnummer 37

Die Antragsgegner begehrt den Mindestunterhalt. Dies sind im Zeitraum Juli bis Oktober 2023 nach Abzug des halben Kindergeldes monatlich 463 €. Die Antragsgegnerin hat 727,65 € bzw. 520,80 € monatlich erhalten und ist daher nicht bedürftig.

Randnummer 38

November 2023:

Randnummer 39

Die Antragsgegnerin ist volljährig geworden.

Randnummer 40

Der Vater der Antragsgegner ist somit neben der Antragstellerin barunterhaltspflichtig geworden. Wegen der Betreuung ihres am 21.11.2023 geboren Kindes, muss die Antragsgegnerin nicht arbeiten.

Randnummer 41

Die Antragsgegnerin gegehrt weiterhin den Mindestunterhalt. Dieser beträgt unter Abzug des vollen Kindergeldes, welches nunmehr die Antragsgegnerin erhält, 378 €. Weil die Antragsgegnerin 536,76 € als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 250 € Kindergeld erhält, ist sie weiterhin nicht bedürftig.

Randnummer 42

Ab Dezember 2023:

Randnummer 43

Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Kind einen eigenen Haushalt gegründet.

Randnummer 44

Ihr Bedarf beträgt daher jetzt 930 €. Die Antragsgegnerin erhält 843,55 € Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 250 € Kindergeld; insgesamt mithin 1.093,50 € und ist somit nicht bedürftig.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Randnummer 46

Der Gegenstandswert wird auf 4.876 € festgesetzt (4 x 463 € plus 8 x 378 €).

Randnummer 47

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 48

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 49

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 50

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 51

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

Randnummer 52

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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