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Rechtsprechung · AG Düsseldorf

AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2025 – 664 M 1797/25

Spruchkörper
Abteilung 664
ECLI
ECLI:DE:AGD:2025:1113.664M1797.25.00
Normenkette
ZPO § 750 Abs. 1, 801; LVwVG NW § 3a, 6

Leitsatz

Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Behörden der Justizverwaltung nach § 3a LVwVG NW gelten die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO. Danach ersetzt zwar der Vollstreckungsauftrag mit Vollstreckbarkeitserklärung den Titel nebst Klausel, § 3a Abs. 3 LVwVG NW. Die Zustellung des titelersetzenden Vollstreckungsauftrages ist aber gleichwohl nicht entbehrlich, weil das LVwVG NW insoweit keine von § 750 ZPO abweichende Regelung getroffen hat.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

der Stadt P.,

Gläubigerin,

gegen

Herrn U.,

Schuldner,

wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 31.07.2025 auf Kosten der Gläubigerseite zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung durch „Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft“ vom 31.07.2025.

Randnummer 4

Der Schuldner erschien auf Ladung nicht.

Randnummer 5

Die Sache liegt dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Entscheidung vor.

II.

Randnummer 7

Die Voraussetzungen für den hier allein nach § 802g ZPO in Betracht kommenden Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor.

Randnummer 8

Denn es ist nicht feststellbar, dass das Vollstreckungsersuchen der Schuldnerseite zugestellt worden ist. Eine solche Zustellung hält das Gericht jedoch für gem. § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich.

Randnummer 9

Die Gläubigerseite vollstreckt eine öffentlich-rechtliche Forderung nach § 3a LVwVG NW durch Behörden der Justizverwaltung. Diese ist gem. Abs. 2 nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen, wobei gem. Abs. 3 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der Auftrag der Vollstreckungsbehörde tritt.

Randnummer 10

Damit gilt grundsätzlich das Zustellungserfordernis nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach darf die Zwangsvollstreckung "nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird." Hieran fehlt es.

Randnummer 11

Der Vollstreckungsauftrag ersetzt nach § 3a Abs. 3 LVwVG NW lediglich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO. Jedoch erklärt das LVwVG NW die Zustellung des titelersetzenden Vollstreckungsauftrages nicht für entbehrlich. In anderen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen ist über § 801 ZPO (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 26.7.2018 – I ZB 78/17 für Art. 24 BayVwVZG) von der Kompetenz, von der ZPO abweichende Bestimmung für die Vollstreckung zu erlassen, weitergehend Gebrauch gemacht worden, indem nicht nur mit dem Vollstreckungsauftrag bzw. -ersuchen ein weiterer Titel eingeführt wurde , sondern auch die Zustellung des Vollstreckungsauftrages für entbehrlich erklärt worden ist (vgl. z.B., § 39 Abs. 2 S. 2 ThürVwVG, § 15a Abs. 3 S. 2 BW VwVG; Art. 24 BayVwVZG; vgl. auch § 7 S. 3 JBeitrG).

Randnummer 12

Entscheidet sich der öffentlich-rechtliche Gläubiger für die Zwangsvollstreckung durch die Justiz nach der ZPO, so gelten für ihn die §§ 704 ff ZPO vollständig, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. § 801 ZPO. Der Vollstreckungsauftrag als Titelersatz war in Ermangelung einer abweichenden Regelung, daher bei einer Vollstreckung nach der ZPO, für die sich die Gläubigerin hier entschieden hat, zuzustellen.

Randnummer 13

Darauf, dass der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegende Leistungsbescheid zugestellt wurde, kommt es nicht an. Denn dieser stellt nicht den für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO erforderlichen Titel dar. Insoweit hat der Gesetzgeber einen anderen Weg als z.B. § 66 Abs. 4 SGB X gewählt, wo der Leistungsbescheid mit Klausel den Titel ersetzt. Allerdings ist auch insoweit anerkannt, dass die Zustellung nach §§ 704ff, 750 ZPO nachzuweisen ist (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 19/07).

Randnummer 14

Entsprechend ist auch schon nach altem Recht die Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO für erforderlich gehalten worden (vgl. LG Detmold (Zivilkammer III), Beschluss vom 01.08.2014 - 3 T 108/1).

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 16

Es wird darauf hingewiesen, dass die von diesem Beschluss erfassten Kosten keine erforderlichen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO sind und daher nicht beim Schuldner beigetrieben werden können.

Randnummer 17

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 18

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Randnummer 19

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Randnummer 20

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Randnummer 21

Düsseldorf, 13.11.2025

Randnummer 22

Amtsgericht

L.

Randnummer 24

Amtsgericht Düsseldorf

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 JBeitrG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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