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Rechtsprechung · AG Bonn

AG Bonn, Beschluss vom 05.01.2026 – 101 C 206/25

Spruchkörper
101
ECLI
ECLI:DE:AGBN:2026:0105.101C206.25.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 05.01.2026 beschlossen:

Der Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag des Klägers vom 25.11.2025 wird zu­rück­ge­wie­sen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 3

Trotz Aufforderung hat der Kläger eine den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechenden Klageschrift nicht eingereicht. Es ist weder ersichtlich, gegen wen sich die Klage richten soll, noch ist es möglich, etwaige Erfolgsaussichten der Klage als Grundlage des Prozesskostenhilfeantrags zu prüfen, § 114 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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