Rechtsprechung · AG Bonn
AG Bonn, Beschluss vom 05.01.2026 – 101 C 206/25
- Spruchkörper
- 101
- ECLI
- ECLI:DE:AGBN:2026:0105.101C206.25.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 05.01.2026 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.11.2025 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Trotz Aufforderung hat der Kläger eine den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechenden Klageschrift nicht eingereicht. Es ist weder ersichtlich, gegen wen sich die Klage richten soll, noch ist es möglich, etwaige Erfolgsaussichten der Klage als Grundlage des Prozesskostenhilfeantrags zu prüfen, § 114 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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