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Rechtsprechung · AG Bielefeld

AG Bielefeld, Beschluss vom 28.01.2025 – 343 F 2639/24

Spruchkörper
Richter
ECLI
ECLI:DE:AGBI:2025:0128.343F2639.24.00

Tenor

Der Antrag des Kindesvaters auf Abänderung der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Gründe: I.

Randnummer 2

(Text entfernt. Anm. der Redaktion)

II.

Randnummer 4

Eine Abänderung der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 ist nicht angezeigt. Gemäß § 1696 Abs.1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dabei ist der Abänderungsmaßstab deutlich strenger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis von § 1697a BGB (vgl. Grüneberg

Randnummer 5

/Götz, § 1696 Rn. 8). Die Norm dient nicht dem Zweck, Entscheidungen nochmal überprüfen zu lassen, sondern lediglich dem, eine Entscheidung an veränderte Verhältnisse anzupassen (vgl. Grüneberg /Götz, § 1696 Rn. 2). Zu berücksichtigen sind dabei neue Tatsachen sowie solche, die bei der Erstentscheidung schon vorlagen, aber dem Gericht nicht bekannt waren (vgl. BGH FamRZ 14, 927; BVerfG FamRZ 2005, 783). Ein das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund ergibt sich aus der Antragsschrift nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Situation der Kinder weiterhin der, die Grundlage für die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 war. Maßgebliche Änderungen haben sich seitdem nicht ergeben. Die Kinder haben weiterhin gegenüber den Verfahrensbeteiligten deutlich gemacht, dass sie keinen Umgang mit dem Kindesvater wünschen. Die in dem Beschluss des OLG Hamm ausgeführten Gründe für den festgesetzten Umgangsausschluss sind im gleichen Maße auf die aktuelle Situation anzuwenden. Die Anhörung der Beteiligten bestätigen die Richtigkeit der damaligen Entscheidung für die Kinder. Eine Änderung der Entscheidung ist nicht angezeigt. Der vom OLG Hamm mit Beschluss vom 22.03.24 festgesetzte Umgangsausschluss ist weiterhin geboten. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz der Kinder dies erfordert, um eine Gefährdung ihrer seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG v. 26. 9. 2006 - 1 BvR 1827/06, NJW 2007, 1266; v. 05.12.2008 - 1 BvR 746/08, FamRZ 2009, 399, jew. m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Der Umgangsausschluss ist weiterhin gemäß § 1684 Abs.4 Satz 1 BGB zum Wohl eines Kindes erforderlich, da andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs.4 Satz 2 BGB. Hiervon ist nach der Anhörung der Beteiligten, der aktuellen Kindesanhörung und der Kenntnisse aus den diversen Vorverfahren, insbesondere dem familienpsychologischen Gutachten vom 01.07.22 und dem psychiatrischen Gutachten vom 20.07.22 auszugehen. Der Sachverständige YY stellte bei dem Kindesvater ein (Text entfernt. Anm. der Redaktion) fest. Es sei eine lang angelegte, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie angezeigt. Von dem Kindesvater gehe eine Gefährdung für das Kindeswohl aus, wenn er seine Kränkungen nicht überwinden und die Gesundheit der Kinder in den Mittelpunkt stellen könne. Die Sachverständige ZZ führte in ihrem Gutachten u.a. aus, BA und AA seien tief enttäuscht vom Verhalten des Kindesvaters, insbesondere davon, dass dieser die Interessen und Wünsche der Kinder nicht erkennen und umsetzen und als Wünsche der Kinder akzeptieren könne. Beide Kinder würden sich aus Selbstschutz und Enttäuschung gegen den Umgang aussprechen. Ein Übergehen des Kinderwillens führe ebenso wie eine Fremdunterbringung der Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem ungestörteren Vater-Sohn-Verhältnis, sondern zu einer größeren Schädigung der Kinder als ein Kontaktabbruch zum Kindesvater. Die Ergebnisse der Begutachtungen haben weiterhin Gültigkeit. Dass sich die Situation der Beteiligten im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung maßgeblich dergestalt geändert hätte, dass entweder eine Nachbegutachtung notwendig wäre oder aber ohne eine solche entgegen den Empfehlungen der Gutachter Umgang gegen den Willen der Kinder ohne Kindeswohlgefährdung festlegbar und umsetzbar wäre, ist nicht erkennbar. Die Äußerungen der Kinder in der Anhörung vom 13.12.24 bestätigen klar den Fortbestand ihrer Haltung. (Text entfernt. Anm. der Redaktion)

Randnummer 6

Die Festlegung eines - wie auch immer gearteten - Umgangs - widerspräche vorliegend dem eindeutig geäußerten und nachvollziehbar begründeten Willen der Kinder, der vor dem Hintergrund des aktuellen Alters der Kinder in besonderem Maße zu berücksichtigen ist. Das OLG Hamm führte in dem Beschluss vom 22.03.24 aus, die festgelegten Zeiträume des Umgangsausschlusses verfolgten den Zweck, dem Bedürfnis der Kinder, nicht immer wieder in Umgangsverfahren hineingezogen zu werden, Rechnung zu tragen. Den Kindern sollte so die Möglichkeit gegeben werden, die garantierte Kontaktpause zu nutzen, um sich von den immer wieder neuen Umgangsverfahren zu erholen. Dies entspricht weiterhin dem Wohl der Kinder, (Text entfernt. Anm. der Redaktion) und des vorliegenden Verfahrens der Zweck, die Kinder zur Ruhe kommen zu lassen, nur eingeschränkt verwirklicht werden konnte.

Randnummer 7

Tatsachen oder Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund darstellen, aus dem die Entscheidung abzuändern ist, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kindesvater beschränkt sich insoweit darauf, (Text entfernt. Anm. der Redaktion) sowie die Verwertbarkeit der eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, anstatt sich etwa zu der vom Sachverständigen YY empfohlenen, lang angelegten, tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, deren Verlauf und Ergebnis zu äußern. Nach alldem entspräche eine Abänderung der den Umgangsausschluss festlegenden Entscheidung nicht dem Wohl der Kinder und ist daher auch nicht angezeigt.

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 9

(Text entfernt. Anm. der Redaktion)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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