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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 57 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 57 ZVG

3 Entscheidungen zitieren § 57 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 29.01.2025 – 5 U 4183/24 e · 5. Zivilsenat

    Bindungswirkung des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 84/09 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung .
  • BGH, Urt. v. 09.06.2010 – VIII ZR 189/09 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer Mietkaution, die der Vermieter vom Mieter erhalten, aber nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat, nicht verpflichtet, wenn das Mietverhältnis dadurch beendet wird, dass der Mieter das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung selbst erwirbt .

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