Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 57a ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57a ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 57a ZVG

11 Entscheidungen zitieren § 57a ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.09.2021 – VIII ZR 76/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.
  • BGH, Urt. v. 30.10.2013 – XII ZR 113/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist. 2. Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer …
  • BFH, Urt. v. 06.12.2017 – II R 55/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG .
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2012 – V ZB 265/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten, obwohl die verlangten abweichenden Bedingungen den gesetzlichen Bedingungen inhaltlich entsprechen, ist der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gegeben.
  • BGH, Urt. v. 27.06.2014 – V ZR 51/13 · 5. Zivilsenat

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbarten Nutzungsvertrages mit dem Betreiber eines Golfplatzes: Umdeutung von wechselseitigen Kündigungserklärungen in einen Aufhebungsvertrag; Räumungsklage des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten und …

  • BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – V ZB 11/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung vor dem Sicherungsfall eintritt .

Weitere Entscheidungen zu § 57a ZVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57a ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57a ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten