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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 31 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

  • a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
  • b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
  • c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 ZVG

10 Entscheidungen zitieren § 31 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 23.02.2021 – 3 AZR 53/20 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz - Versorgung nach Hamburger Zusatzversorgungsgesetz - Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente - Lebensversicherung

  • BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – V ZB 118/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt. b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein. c) Die fehlerhafte …
  • BVerfG, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 BvL 6/18 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Erneute unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (juris: ZVG HA) - unzureichende Darlegungen zum Umfang der durch die vorgelegten Normen bewirkten Ungleichbehandlung - zudem unzureichende Ausführungen zum Gleichlauf des …

  • BVerfG, Beschl. v. 09.05.2018 – 1 BvL 1/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (juris: ZVG HA) - Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Gerichts muss zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen (§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGG) hinreichend konkret sein

  • BGH, Urt. v. 17.03.2016 – IX ZR 142/14 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei offenen Rechtsfragen; Beweiserleichterung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens

  • BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 18/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei …

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