Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 32 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 32 ZVG
2 Entscheidungen zitieren § 32 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 15.02.2024 – V ZB 44/23 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. …
BGH, Urt. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 2/14 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.
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