Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 30 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 ZVG

14 Entscheidungen zitieren § 30 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 130/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer …
  • BAG, Urt. v. 20.08.2013 – 3 AZR 333/11 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz

  • BGH, Beschl. v. 10.06.2010 – V ZB 192/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst .
  • BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26 · 5. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2021 – V ZB 133/19 · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel einer Verwaltungsvollstreckung

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – V ZB 161/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. 2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch …

Weitere Entscheidungen zu § 30 ZVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten