Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 29 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 29 ZVG.

  • BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 181/08 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage …

Weitere Entscheidungen zu § 29 ZVG suchen