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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 178 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.

Verweise

Vorschriften, die auf § 178 ZVG verweisen

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