Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 177 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.