Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlaß verweigert werden.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 179 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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