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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 17 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 ZVG

14 Entscheidungen zitieren § 17 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – V ZB 84/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend . 2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § …
  • BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – V ZB 253/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, WM 2011, 239) . 2. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im …
  • BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – V ZB 219/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft . 2. § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche …
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 125/05 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. ZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29 Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf …
  • BGH, Urt. v. 08.11.2013 – V ZR 155/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen. 2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt …
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – V ZB 10/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt. 2. Diese …

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