Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 18 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 18 ZVG
3 Entscheidungen zitieren § 18 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 22.09.2022 – V ZB 2/20 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 RVG-VV.
BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – V ZB 13/20 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen. 2. Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen …
BGH, Beschl. v. 18.10.2012 – V ZB 13/12 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen.
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