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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 133 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 133 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 133 ZVG

2 Entscheidungen zitieren § 133 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2021 – V ZB 94/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden. 2. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder …
  • BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – V ZB 219/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft . 2. § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche …

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