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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 941 ZPO – Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 941 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 941 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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