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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 898 ZPO – Gutgläubiger Erwerb

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

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