Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 898 ZPO – Gutgläubiger Erwerb
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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