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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 888a ZPO – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

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