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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

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