Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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