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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 822 ZPO – Umschreibung von Namenspapieren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 822 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 822 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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