Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 823 ZPO – Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 823 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 823 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“