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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 823 ZPO – Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 823 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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