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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 821 ZPO – Verwertung von Wertpapieren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 821 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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