Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 819 ZPO – Wirkung des Erlösempfanges
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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