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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 819 ZPO – Wirkung des Erlösempfanges

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

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