Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 783 ZPO – Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 783 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 783 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten