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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 762 ZPO – Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  • 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
  • 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  • 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
  • 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
  • 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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