Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 612 ZPO – Organisationstermin

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Commercial Court im ersten Rechtszug und die Commercial Chamber treffen mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Die §§ 224, 296 und 356 gelten für Vereinbarungen, die im Rahmen eines Organisationstermins getroffen wurden, entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 612 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 612 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten