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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 587 ZPO – Klageschrift

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 587 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 587 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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