Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 510a ZPO – Inhalt des Protokolls
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 510a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“