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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 510a ZPO – Inhalt des Protokolls

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 510a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 510a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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