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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 510 ZPO – Erklärung über Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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„Was regelt § 510 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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