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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 496 ZPO – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

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