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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 490 ZPO – Entscheidung über den Antrag

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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